Rz. 422
▪ | Kein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung; häufig Anspruch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. | ||||||||||
▪ | Altersteilzeit kann über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Ab dem 1.1.2010 begonnene Altersteilzeitvereinbarungen werden durch die BA nicht mehr finanziell gefördert. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fördermaßnahmen bleiben bestehen. | ||||||||||
▪ | Zwei verschiedene Modelle der Altersteilzeit möglich: Das klassische Modell (gleichmäßige, kontinuierliche Reduzierung der Arbeitszeit) und das in der Praxis regelmäßig verwendete Blockmodell (Aufteilung der Altersteilzeit in Arbeits- und Freistellungsphase). | ||||||||||
▪ | Vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollte der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns durch Bescheinigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden. Diese Rentenauskunft sollte auch Angaben über den nächstmöglichen Rentenbeginn ohne Abschläge enthalten. | ||||||||||
▪ | Voraussetzungen nach dem ATG für Altersteilzeitvereinbarungen:
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