Rz. 241

Liegt Arbeitsentgelt oder eine sonstige teilbare geldwerte Leistung vor, ist diese den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern pro-rata-temporis, d.h., in dem Umfang zu gewähren, in dem ihre individuelle Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Verhältnis steht.[552]

 

Rz. 242

 

Beispiel

1. Bei der X-GmbH erhält der in Vollzeit beschäftigte Buchhalter B ein monatliches Gehalt von 3.000 EUR bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Stunden. Der hierarchisch gleichrangig beschäftigte Buchhalter C erhält bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden 1.500 EUR. Die Vergütungsvereinbarung entspricht dem pro-rata-temporis-Prinzip. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG vor.
2. Gemäß Tarifvertrag wird bei allen Arbeitnehmern das Weihnachtsgeld um 500,00 EUR gekürzt. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG vor. Zwar werden Vollzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer hinsichtlich des konkreten Kürzungsbetrages gleichbehandelt. Die Schlechterstellung ist wegen des unterschiedlichen Arbeitsvolumens jedoch für die Teilzeitbeschäftigten faktisch höher als für die Vollzeitbeschäftigten. Ein Verstoß hätte nicht vorgelegen, wenn der Kürzungsbetrag pro-rata-temporis ungerechnet worden wäre.[553]
 

Rz. 243

Erfolgt eine Leistung pro-rata-temporis, liegt eine Schlechterbehandlung grundsätzlich nicht vor. Es ist aber stets zu prüfen, ob eine sonstige Benachteiligung nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG vorliegt.[554]

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