Altersteilzeitvertrag (Blockmodell)
Zwischen
_________________________
– Arbeitgeber –
und
_________________________
– Arbeitnehmer –
wird in Abänderung und Ergänzung des Arbeitsvertrages vom _________________________ folgender Altersteilzeitvertrag nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) geschlossen:
1. Beginn der Altersteilzeit; Fortführung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen ab dem _________________________ als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Soweit im Folgenden nichts Anderweitiges geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom _________________________.
2. Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird auch während der Altersteilzeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Er übt seine bisherige Tätigkeit abgesehen von der Reduzierung der Arbeitszeit unverändert aus.
(Alternativ: Mit Beginn der Altersteilzeit übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit als _________________________ aus. Der Arbeitgeber ist unter Beibehaltung der Vergütung und Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers berechtigt, diesem anderweitige, seinen Fähigkeiten entsprechende und mindestens gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen.)
3. Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Sie beträgt demnach _________________________ Stunden wöchentlich.
(2) Die Arbeitszeit verteilt sich in der Form des folgenden Blockmodells: Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte der Altersteilzeit ab dem in Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Anfangsdatum (_________________________) bis zum _________________________ weiterhin mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ("Arbeitsphase"). In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit vom _________________________ bis zum _________________________ wird der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt ("Freistellungsphase").
Nur im Falle der Übernahme der 1. Variante von Ziffer 8 (3) ergänzend aufzunehmen:
(Ziffer 8 (3) dieses Vertrages, wonach sich der Beginn der Freistellungsphase im Falle einer über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase verschiebt, bleibt von dieser Regelung unberührt.)
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf Anforderung Mehr- und Überstunden im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten. Der Umfang dieser zusätzlichen Arbeit wird den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschreiten. Geleistete Mehr- und Überstunden werden durch entsprechende Freizeitgewährungen ausgeglichen.
4. Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer der Altersteilzeit ein der hälftigen Arbeitszeitverminderung gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages entsprechendes hälftig vermindertes Arbeitsentgelt. Die Vergütung wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend monatlich in gleichen Teilen gezahlt. Bisher betrug die monatliche Vollzeitvergütung _________________________ EUR brutto. Dies ergibt auf Basis von 50 Prozent ab dem in Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Anfangsdatum (_________________________) eine Altersteilzeitvergütung von _________________________ EUR.
(2) Sonstige Vergütungsbestandteile und Jahressonderzahlungen erhält der Arbeitnehmer ebenfalls anteilig nach Maßgabe obiger Ziffer 4 (1).
(3) Änderungen bei den Vergütungsbestandteilen wirken sich auch während der Freistellungsphase auf die Vergütung aus.
(4) Sämtliche dem Arbeitnehmer überlassenen Gegenstände (z.B. Dienstwagen, Diensttelefon etc.) sind mit Ablauf der Arbeitsphase herauszugeben.
5. Aufstockungszahlungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält ab dem in Ziffer 1 dieses Vertrages bezeichneten Anfangsdatum _________________________ zusätzlich zur Vergütung eine monatliche Aufstockungszahlung in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Die Aufstockungszahlung beträgt _________________________ EUR. Einmalzahlungen bleiben bei der Aufstockung außer Betracht (§ 6 Abs. 1 S. 2 ATG).
(2) Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b ATG in Höhe des Betrages, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt. Diese Verpflichtung ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt.
(3) Der Arbeitgeber erbringt keinen Ausgleich für steuerliche Belastungen, die dadurch entstehen, dass die Aufstockungszahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
6. Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe von _________________________ Arbeitstagen.
(Alternativ: (1) Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen.)
(2) Der Urlaubsanspruch wird nur in der Arbeitsphase gewährt. In der Freistellungsphase besteht kein Urlaubsanspruch.
7. Erlaubte...