Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 458
Mobile Arbeit kann in unterschiedlichen Formen mit und ohne Ortsbindung stattfinden. In der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sollte klar geregelt werden, ob der Beschäftigte die Arbeit an einem frei bestimmbaren Ort im mobilen Office oder nur an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz, z.B. in seinem Wohnbereich (Home-Office), zu erbringen hat. Bei der Tätigkeit in einem Home-Office (eingerichteter Telearbeitsplatz) i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV richtet der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers vollständig ein, § 1a Rdn 1028 ff. Bei einer Telearbeit im Satellitenbüro sind die Mitarbeiter in einer aus dem Betrieb ausgegliederten Einheit tätig, die in der Regel für den Arbeitnehmer räumlich günstig gelegen sind. Durchaus verbreitet ist die Telearbeit in einem Coworking Space, in dem das Unternehmen in der Nähe des Wohnortes des Arbeitnehmers einen Büroarbeitsplatz mit globaler Büronetzstruktur und vor allem auch entsprechende Infrastruktur mit sozialer Kontaktmöglichkeit anmietet und dem Mitarbeiter zur Verfügung stellt. U.a. bei Außendiensttätigkeit ist die mobile Telearbeit eine praktische Form der Ausgestaltung der Arbeit. Schließlich kommt als Telearbeit noch das mobile Office als Gestaltungsform in Betracht, bei der der Arbeitnehmer nur mit einem mobilen technischen Gerät, nicht aber mit einem vollen Arbeitsplatz ausgestattet wird und nicht oder nur eingeschränkt ortsgebunden tätig wird. Über mobile Informations- und Kommunikationsmittel wird eine ständige Verbindung mit der Betriebsstätte sichergestellt, ohne dass eine ständige Anwesenheit des Mitarbeiters an einem festen Arbeitsplatz/einer festen Betriebsstätte notwendig ist.
Denkbar ist es bei einer Vereinbarung über mobiles Arbeiten, dass sowohl der gesamte Teil der Arbeitszeit oder auch nur ein Teil hiervon mobil und die übrige Zeit im Betrieb (alternierende mobile Arbeit) oder an einem anderen fest vereinbarten Ort erbracht werden. Die alternierende mobile Arbeit ist wohl die ganz überwiegend gewählte Form, weil sie die Vorzüge des unmittelbaren persönlichen Kontaktes im Betrieb mit denen der Arbeit an einem selbst gewählten Ort kombiniert und verbindet. Im Fall der Gestattung des mobilen Arbeitens sollte eine Begrenzung des Einsatzes auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden (Inland), um die sich bei einer Tätigkeit im Ausland u.a. ergebenden sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und auch arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht ungewollt eintreten zu lassen. Wenn mobiles Arbeiten auch im Ausland gestattet werden soll, bedarf es dazu klarer Regelungen und Begrenzungen, s. Muster § 1a Rdn 328.