Rz. 141

Die kalendermäßige Befristung setzt voraus, dass der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses entweder dem Kalender nach bestimmt oder aber jedenfalls hinreichend bestimmbar ist. Die Höchstdauer der Befristung darf zwei Jahre betragen. Bei der Berechnung der Höchstdauer der Befristung gem. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2, 3 BGB ist von dem Beginn der Arbeitsaufnahme auszugehen.[344] Beginnt die Arbeit am 1.1.2021, so endet die Zwei-Jahres-Frist am 31.12.2022. Ein bestimmbares, wenngleich nicht datumsmäßig festgelegtes Ende der Befristung könnte z.B. das "Ende der Messe eat & STYLE 2020 in Hamburg" oder auch "das Ende der Sommerferien im Jahr 2021 im Land Bayern" sein.

[344] APS/Backhaus, § 14 TzBfG Rn 370; Meinel/Heyn/Herms, § 14 TzBfG Rn 256; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2072.

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