Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 728
Zunächst sollten in dieser Regelung die wesentlichen dem Arzt als Dienstaufgaben obliegenden ärztlichen Aufgaben beispielhaft ("insbesondere") aufgeführt werden. Dabei ist angesichts der Vielfältigkeit ärztlicher Aufgaben, die von einem Krankenhausarzt durchgeführt werden können, besondere Gründlichkeit an den Tag zu legen. Dies gilt insbesondere, weil ein Chefarzt traditionell diejenigen Aufgaben, die nicht zu den Dienstaufgaben gehören, in Nebentätigkeit auf der Basis eines Privatliquidationsrechtes ausüben kann.
Das vorliegende Muster benennt in Abs. (1) zunächst die traditionell von einem Chefarzt im Krankenhaus zu erbringenden Leistungsbereiche, nämlich die Betreuung der in der Abteilung des Chefarztes stationär aufgenommenen Patienten, die Mitbetreuung von im Krankenhaus stationär aufgenommenen Patienten anderer leitender Ärzte oder Belegärzte des Krankenhauses sowie sonstiger Patienten, die im Zuge von Kooperationen des Krankenhausträgers mit anderen externen Leistungserbringern auf Rechnung des Krankenhausträgers zu behandeln sind. Zu den klassischen Aufgaben des Krankenhausarztes gehören darüber hinaus neben vor- und nachstationären Behandlungen gemäß § 115a SGB V, ambulanten Operationen nach § 115b SGB V auch die Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V sowie die Beteiligung an vom Krankenhausträger vorgehaltenen Notfallambulanzen, Instituts- oder Hochschulambulanzen. Selbstverständlich sind diese Tätigkeiten auf die jeweilige Fachrichtung des Chefarztes beschränkt. Abhängig von der Fachrichtung kann darüber hinaus dem Chefarzt vom Krankenhausträger als Dienstaufgabe auch die Durchführung von Früherkennungsmaßnahmen, die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der unfallversicherungsrechtlich-berufsgenossenschaftlichen Versorgung als Durchgangs- bzw. Verletzungsarzt sowie die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung von Todesbescheinigungen in seiner Abteilung übertragen werden. Bei der Vertragsformulierung muss jeweils geprüft werden, ob derartige Aufgaben in dem fachlichen Aufgabenbereich des Arztes anfallen können. Schließlich kommt als weiterer ärztlicher Aufgabenbereich die Erstellung von Gutachten für Dritte (Gerichte, Behörden, Versicherungen oder Privatpersonen) in Betracht.
Selbstverständlich muss der Chefarzt die ihm übertragenen Aufgaben nicht allesamt persönlich erbringen. Er ist vielmehr berechtigt, die einzelnen Aufgaben auf die in seiner Abteilung beschäftigten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter zu delegieren, soweit es sich um jeweils delegationsfähige Aufgaben oder Tätigkeiten handelt. Dies beinhaltet auch die Berechtigung, abgegrenzte Aufgabenbereiche gesamthaft auf nachgeordnete Ärzte, sog. Funktionsoberärzte, zur Erledigung zu übertragen. Diese können alsdann die konkrete Aufgabenerledigung wiederum auf ihnen nachgeordnete Beschäftigte weiterdelegieren. Eine Delegation darf allerdings im jeweiligen Einzelfall nur auf hierfür geeignete Beschäftigte erfolgen. Bei der Delegation auf nichtärztliche Mitarbeiter muss darüber hinaus beachtet werden, ob es sich um auf nichtärztliches Personal delegationsfähige Leistungen handelt. Die Einzelheiten hierzu sind in § 5 des Vertragsmusters geregelt.
Während es früher allgemein üblich war, dem Chefarzt die Durchführung der stationären und ambulanten Behandlung von Privatversicherten oder aus sonstigen Gründen selbstzahlenden Patienten nicht als Dienstaufgabe, sondern zur selbstständigen Durchführung im eigenen Namen unter Einräumung eines Privatliquidationsrechtes zu übertragen, ist es Kennzeichen moderner Chefarztverträge, auch die wahl- bzw. privatärztliche Tätigkeit des Arztes in den Bereich der Dienstaufgaben des Arztes einzubeziehen. Dies kann – je nach Ausgestaltung des Krankenhausaufnahmevertrags – zur Folge haben, dass der Arzt diese Aufgaben nicht mehr im eigenen Namen aufgrund eines gesondert mit dem Patienten abgeschlossenen Vertrages über stationäre Wahlleistungen oder privatärztliche ambulante Behandlung erbringt, sondern aufgrund eines Behandlungsvertrages, den der Krankenhausträger mit dem Patienten abschließt und in dem der Krankenhausträger als Vertragspartner des Patienten diesem die Behandlung durch den Chefarzt persönlich als Wahlleistung zusagt. Alleiniger Vertragspartner des Patienten wäre bei einer derartigen Fallgestaltung der Krankenhausträger, was dazu führt, dass sowohl der Vergütungsanspruch, als auch eventuelle vertragliche Arzthaftpflichtansprüche ausschließlich im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Patient zu regeln sind. Denkbar und wohl überwiegend üblich ist aber auch eine Gestaltung des Krankenhausaufnahmevertrages und des Wahlarztvertrages, nach der der Chefarzt auch dann Vertragspartner des Patienten im Hinblick auf den Behandlungsvertrag bleibt, wenn die Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern zu seinen Dienstaufgaben gehört. Ungeachtet dessen muss der Kranke...