Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
aa) Allgemeines
Rz. 310
Job-Sharing ist abzugrenzen vom so genannten Job-Paring, bei dem die vertragliche Vereinbarung nicht nur die zeitliche Teilung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam für die Erbringung eines Arbeitsergebnisses einstehen. Abzugrenzen ist Job-Sharing zudem von der Eigenbetriebsgruppe.
bb) Teilung der Arbeitszeit
Rz. 311
Der Begriff "Arbeitsplatzteilung" ist nicht präzise. Die Arbeitnehmer teilen sich nicht den Arbeitsplatz, sondern die Arbeitszeit auf einem Arbeitsplatz. Job-Sharing liegt vor, wenn zwei oder mehr Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. In der Praxis ist die Teilung zwischen zwei Arbeitnehmern die Regel. Es kann sich um einen Vollzeit- oder einen Teilzeitarbeitsplatz handeln. Die Job-Sharer haben jedoch danach regelmäßig ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Jeder Arbeitnehmer im Job-Sharing hat einen eigenen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsverträge können unterschiedlichen Inhalt haben, z.B. unterschiedliche Tätigkeiten vorsehen. Auch der Umfang der jeweils zu leistenden Arbeitszeit kann unterschiedlich sein.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in dem Arbeitsvertrag, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz alternierend und in Abstimmung mit dem oder den anderen Arbeitnehmern zu besetzten. Die vertraglichen Regelungen müssen klar sein. Unklarheiten gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.
Rz. 312
Beispiel
"Der Arbeitnehmer teilt sich die Arbeitszeit auf dem Arbeitsplatz mit (…) anderen Arbeitnehmern, derzeit den Mitarbeitern (…). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt (…) Stunden."
Rz. 313
Nicht ausreichend ist es, die gesamte Arbeitszeit der beteiligten Job-Sharer im Arbeitsvertrag festzulegen. Es muss das Arbeitszeitvolumen für einen bestimmten Referenzzeitraum, z.B. für die Woche oder den Monat bestimmt werden.
Der Arbeitgeber kann nicht mehrere bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse im Wege des Direktionsrechts gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer zu einem Job-Sharing-Arbeitsverhältnis verbinden. Die Arbeitnehmer im Job-Sharing stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander. Sie sind insbesondere nicht hinsichtlich der zu erbringenden Leistung Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB. Alle Arbeitnehmer des Job-Sharing-Arbeitsverhältnisses haben einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Auch das Leistungsstörungsrecht betrifft allein das einzelne Arbeitsverhältnis. Ausgleichsansprüche gegen andere Arbeitnehmer im Job-Sharing-Arbeitsverhältnis scheiden in der Regel aus.
cc) Verteilung der Arbeitszeit
Rz. 314
Dauer und Lage der individuellen Arbeitszeit legen die Mitarbeiter im Job-Sharing-Arbeitsverhältnis untereinander selbstständig fest. Der Arbeitgeber begibt sich insofern seines Direktionsrechts. In Streitfällen hat der Arbeitgeber zunächst zu versuchen zu vermitteln. Im Falle der Nichteinigung kann er jedoch die jeweilige Arbeitszeit einseitig anweisen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht in diesen Fällen nicht.
dd) Vertretungspflicht
Rz. 315
Kann einer der beteiligten Arbeitnehmer die Arbeitspflicht aus einem in seiner Person liegenden Gründen nicht erbringen, z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen des § 616 BGB, liegt ein Vertretungsfall i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 TzBfG vor. Der Arbeitnehmer im Job-Sharing ist jedoch nur dann zur Vertretung verpflichtet, wenn
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er der Vertretung im Einzelfall zugestimmt hat oder |
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der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist. |
Rz. 316
Beispiel
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitnehmer(n), mit dem/denen er sich den Arbeitsplatz im Wege des Job-Sharings teilt, bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe zu vertreten, wenn diese(r) an der Arbeitsleistung verhindert ist/sind. Die Verpflichtung besteht nur, wenn sie im Einzelfall dem Arbeitnehmer zumutbar ist."
Rz. 317
Darüber hinaus besteht die Vertretungspflicht nur, wenn der Arbeitnehmer im Einzelfall zugestimmt hat. Eine generelle Regelung der Vertretungspflicht wäre unwirksam.
ee) Besondere Arbeitsbedingungen
Rz. 318
Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Teilzeitarbeitsverhältnisse (siehe hierzu Rdn 259 ff.).
Besonders präzise zu fassen ist die Regelung über den Urlaub. Das gilt insbesondere, wenn die in einem Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer weitgehende Möglichkeiten zur flexiblen Ausgestaltung haben (siehe oben Rdn 314). Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Zu beachten ist der besondere Kündigung...