Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 725
Inhalt dieser Regelung ist neben der Feststellung des Beginns des Arbeitsverhältnisses die Bezeichnung derjenigen organisatorisch abgrenzbaren Einheit eines Krankenhauses, die der Arzt aufgrund des abgeschlossenen Chefarztvertrages leiten soll. Es kann sich hierbei entsprechend klassischer Krankenhausorganisation um Abteilungen oder Kliniken handeln. Denkbar sind aber auch organisatorisch nur teilverselbstständigte Schwerpunktbereiche, Sektionen o.ä. In einem solchen Fall ist es geboten, den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Schwerpunkt- oder Sektionsleiters von dem Zuständigkeitsbereich der fachnahen Chefärzte mit besonderer Sorgfalt abzugrenzen. Soll eine Klinik oder Abteilung nicht durch den Chefarzt allein, sondern durch mehrere Ärzte in kollektivem Zusammenwirken geleitet werden, muss eine solche Leitungsmöglichkeit in dem Vertrag vorgesehen werden, weil dem Chefarzt ansonsten ein Anspruch auf die Übertragung der alleinigen Leitung zustehen würde. Außerdem muss in einem solchen Fall der Umfang der Leitungsberechtigung inhaltlich mit den entsprechenden Verträgen der anderen an der kollektiven Leitung beteiligten Chefärzte abgestimmt werden, um vertraglich nicht gelöste Kompetenzkonflikte innerhalb der kollektiven Leitung zu vermeiden. Die Formulierung muss entsprechend der Organisation des jeweiligen Krankenhauses angepasst werden.
Darüber hinaus enthält die Regelung die Bezeichnung, die der Chefarzt führt. Üblich sind in diesem Zusammenhang die Bezeichnungen leitender Arzt, leitender Abteilungsarzt, Abteilungsdirektor, Klinikdirektor oder Chefarzt, ohne dass insoweit aber Begrenzungen bestehen. Auch hier kommt es auf die Üblichkeit im jeweiligen Krankenhaus an. Rechtsfolgen ergeben sich aus den unterschiedlichen Bezeichnungen nicht.
In Abs. (2) werden die für das Krankenhaus geltenden Satzungen, Dienstanweisung sowie die Hausordnung für das Krankenhaus bzw. das Klinikum für den Arzt verbindlich gemacht. Sie werden durch die vertragliche Bezugnahme zum Gegenstand des Arbeitsvertrags, sodass bei Verstößen des Arztes gegen die entsprechenden Regelungen zugleich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und arbeitsrechtliche Sanktionen ergriffen werden können. Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung in den Arbeitsvertrag dürfte allerdings sein, dass dem Arzt die entsprechenden Regelungen sowohl bei Abschluss des Chefarzt-Dienstvertrages als auch bei späteren Änderungen in jeweils aktueller Form bekannt gemacht werden. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die entsprechenden Regelungen tatsächlich ausgehändigt werden. Vielmehr reicht die Verschaffung einer Kenntnisnahmemöglichkeit, z.B. durch Einstellung in ein dem Chefarzt zugängliches Intranet, aus.