Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 788
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers betrifft die Außenrechtsvertretung der Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser grundsätzlich zur Alleinvertretung befugt. Bei mehreren Geschäftsführen besteht ohne ausdrücklich anderslautende Regelung bei der Bestellung gemeinschaftliche Vertretungsmacht. Darüber hinaus gilt für den Geschäftsführer das in § 181 BGB geregelte Verbot des Selbstkontrahierens, sofern nicht eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesem Verbot erteilt ist.
Nach § 37 Abs. 1 GmbHG besteht demgegenüber die Möglichkeit, im Anstellungsvertrag – mit Wirkung für das Innenverhältnis zur Gesellschaft – die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers gegenüber der ihm durch die Bestellung eingeräumten Organkompetenz zu beschränken. Die Beschränkung im Anstellungsvertrag hat jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung gegenüber Dritten. Eine Überschreitung der im Anstellungsvertrag geregelten Schranken der Vertretungsbefugnis stellt daher zwar eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag dar, macht aber das rechtsgeschäftliche Handeln des Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber Dritten für die Gesellschaft nicht rechtlich unwirksam.
Zu beachten ist allerdings, dass die Satzung der Gesellschaft gegenüber den Regelungen des Anstellungsvertrages vorrangig ist. Dies führt dazu, dass eine die Vertretungsmacht betreffende, von der Satzung abweichende Regelung über die Vertretungsmacht im Anstellungsvertrag unwirksam ist. Angesichts dessen ist es auf jeden Fall erforderlich, dass bei Formulierung des Anstellungsvertrages die im Gesellschaftsvertrag der GmbH enthaltenen Regelungen über die Vertretungsmacht mit den vorgesehenen vertraglichen Regelungen im Anstellungsvertrag abgeglichen werden. Darüber hinaus ist zu empfehlen, im Anstellungsvertrag auch eine Veränderungsmöglichkeit im Hinblick auf die Vertretungsmacht vorzusehen, um die gesellschaftsrechtlich bestehende Möglichkeit der Erweiterung oder Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis nicht durch die Regelung des Anstellungsvertrages auszuschließen. Dem dient der Formulierungsvorschlag in § 1 Abs. 1.
Rz. 789
Entsprechendes gilt auch für das ohne ausdrückliche Regelung bestehende Verbot des Selbstkontrahierens. Von diesem Verbot kann der Geschäftsführer mit Wirkung für das Außenverhältnis durch entsprechenden Bestellungsbeschluss ganz oder teilweise befreit werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Besteht eine derartige Befreiungsmöglichkeit, sollte im Anstellungsvertrag mit für die Vertragsparteien bindender Wirkung festgelegt werden, ob eine Befreiung erteilt ist. Die Gesellschaft sollte sich darüber hinaus die Möglichkeit einräumen, sich von dieser anstellungsvertraglichen Bindung auch wieder zu lösen. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag enthält § 1 Abs. 2 des Vertragsmusters.