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Die Pflicht des Geschäftsführers zur Verschwiegenheit über die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen folgt auch ohne vertragliche Regelung aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.[1576] Daneben tritt der objektiv-rechtlich ausgestaltete Geschäftsgeheimnisschutz nach den §§ 4, 10 GeschGehG, der nach § 2 Nr. 3 GeschGehG als Adressaten auch den GmbH-Geschäftsführer im Verhältnis zu der Gesellschaft benennt.[1577] Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf objektiv geheim­haltungsbedürftige und von dem zuständigen Gesellschaftsorgan – Gesellschafterversammlung oder ­Aufsichtsrat – als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Tatsachen. Über den Kreis der dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Umstände erweitert die Vertragsformulierung in § 8 Abs. 2 die Verschwiegenheitspflicht auch auf alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten, die unbefugten Dritten nicht zugänglich sein sollen. Damit erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht auf all diejenigen Angelegenheiten, die der Geschäftsführer nicht aus dienstlichen Gründen Dritten offenbaren muss.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, dem der Geschäftsführer nicht aus dienstlichen Gründen oder aufgrund bestehender gesetzlicher oder verwaltungsmäßiger Vorschriften die betrieblichen oder geschäftlichen Angelegenheiten offenbaren muss. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Dritte seinerseits Mitarbeiter oder Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines anderen konzernangehörigen Unternehmens ist. Entscheidend ist allein, ob die Weitergabe der Information durch den Geschäftsführer an den Dritten aus geschäftlichen bzw. betrieblichen Gründen notwendig ist.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung trifft den Geschäftsführer auch über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses hinaus.[1578] Dies wird durch § 8 Abs. 2 S. 2 ausdrücklich klargestellt.

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann je nach dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der unzulässig offenbarten Informationen durch den Geschäftsführer eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach sich ziehen. Auch in diesem Fall kommen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer in Betracht.

[1576] Baumbach/Hueck/Beurskens, § 37 GmbHG Rn 93; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 43 GmbHG Rn 20; Scholz/Schneider, § 43 GmbHG Rn 144; Bank, NZG 2013, 801.
[1577] Dazu Baumbach/Hueck/Beurskens, § 37 GmbHG Rn 93.
[1578] BGH 26.3.1984 – II ZR 229/83, NJW 1984, 2366; Thüsing, NZG 2004, 9; Baumbach/Hueck/Beurskens, § 37 GmbHG Rn 93.

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