Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
(1) Frist
Rz. 333
Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer den Anspruch drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung beim Arbeitgeber geltend machen.
Die Drei-Monats-Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB ist nicht anzuwenden. Die Frist ist eine Mindestfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit schon früher geltend machen, sofern das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber kann seinerseits auf die Einhaltung der Ankündigungsfrist verzichten. Die Frist beginnt mit Zugang des Verringerungsverlangens beim Arbeitgeber zu laufen. Die Nichteinhaltung der Frist führt nach der Rechtsprechung des BAG nicht zur Unwirksamkeit des Antrags. Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen soll danach so ausgelegt werden können, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann.
(2) Form
Rz. 334
Für die Geltendmachung sieht das Gesetz Textform i.S.d. § 126b BGB vor.
(3) Inhalt
Rz. 335
Rechtlich ist das Teilzeitverlangen ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Es muss daher so bestimmt formuliert sein, dass der Arbeitgeber es mit einem einfachen "ja" annehmen kann.
Beispiele
1. |
Arbeitnehmerin A ist bis zum 30.6. in Elternzeit. Am 27.3. ist sie im Unternehmen und teilt Personalleiter P auf dem Flur mit, dass sie nach der Elternzeit ihre Arbeitszeit verringern will. Der genaue Wortlaut ist streitig. P behauptet, die A habe gesagt, sie wolle die Arbeitszeit um 30 bis 40 % reduzieren. Kann die A nicht das Gegenteil beweisen, liegt ein wirksames Verringerungsverlangen nicht vor. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Es muss der genaue Umfang der Verringerung der Arbeitszeit mitgeteilt werden. |
2. |
Arbeitnehmerin A macht am 29.3. geltend, sie wolle ab dem 1.7. bis zum 31.3. des Folgejahres die Arbeitszeit um 30 % reduzieren. Es liegt kein ordnungsgemäßes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages nach § 8 TzBfG vor. § 8 TzBfG sieht nur eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit vor. Es liegt auch kein zulässiger Antrag auf Brückenteilzeit vor (siehe unten Rdn 348, Mindestdauer ein Jahr). Es handelt sich somit nur um ein allgemeines Angebot auf Änderung der Arbeitszeit, das die Rechtsfolgen des § 8 TzBfG nicht auslöst. Eine Ausnahme dazu regelt § 7c Abs. 1 SGB IV für Fälle, in denen der Arbeitnehmer Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV angespart hat. |
Rz. 336
Nach § 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Die Vorschrift erfasst auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeitmodelle. Die Vorschrift ist eine "Soll"-Vorschrift. Macht der Arbeitnehmer die Neuverteilung der begehrten verringerten Arbeitszeit nicht geltend, so kann der Arbeitgeber die nunmehr verkürzte Arbeitszeit nach § 106 GewO im Wege seines Direktionsrechts festlegen. Er hat dabei billiges Ermessen auszuüben und ggf. das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu beachten.
Verringerungsverlangen und Wunsch auf Neuverteilung der Arbeitszeit müssen nicht zwingend miteinander verbunden ausgeübt werden. Allerdings wird ein Verlangen, das beide Komponenten enthält, regelmäßig so verstanden werden müssen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit unter der auflösenden Bedingung der Zustimmung zum Verteilungswunsch geäußert wird. Der Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit muss spätestens im Erörterungstermin nach § 8 Abs. 3 TzBfG (siehe unten Rdn 337) vom Arbeitnehmer genannt werden. Danach ist der Arbeitnehmer an den – ggf. nicht geäußerten – Verteilungswunsch gebunden.
Der Neuverteilungswunsch ist ein Annex zum Verringerungsanspruch. Er kann nicht isoliert geltend gemacht werden. § 8 TzBfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeitszeitreduzierung. Ein marginales Verringerungsverlangen, nur um die Neuverteilung durchzusetzen, kann rechtsmissbräuchlich sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.