Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
aa) Typischer Sachverhalt
Rz. 155
Der Arbeitgeber möchte eine Neueinstellung vornehmen, sich jedoch vorerst nicht dauerhaft binden und deshalb insb. vermeiden, dass er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Kündigungsgrund benötigt. Ist der Arbeitgeber ein neu gegründetes Unternehmen, kann er in dieser Situation ggf. statt § 14 Abs. 2 TzBfG das Befristungsprivileg aus § 14 Abs. 2a TzBfG in Anspruch nehmen und damit bis zur Dauer von vier Jahren befristen.
bb) Rechtliche Grundlagen
(1) Allgemeines
Rz. 156
Neu gegründete Unternehmen dürfen ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2a TzBfG innerhalb der ersten vier Jahre nach der Unternehmensgründung ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren befristen. In der schwierigen Aufbauphase eines Unternehmens soll der Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert werden. Die Regelung wurde per 1.1.2004 im Zusammenhang der sog. Agenda 2010 eingeführt und lehnt sich an § 112a Abs. 2 BetrVG an, wonach neu gegründete Unternehmen von der Sozialplanpflicht befreit sind.
(2) Voraussetzungen
(a) Unternehmensgründung
Rz. 157
Die Befristung bis zu vier Jahren ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens zulässig. Das Unternehmen darf seine nach § 138 AO anzeigepflichtige Tätigkeit noch keine vier Jahre aufgenommen haben. Wie bei § 112a Abs. 2 BetrVG muss es sich um eine "echte" Neugründung handeln, d.h. Neugründungen, die aus der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen hervorgehen, sind nicht privilegiert. Damit sind jedoch nicht nur sog. Existenzgründer erfasst. Vielmehr sind auch Neugründungen erfasst, wenn die Gründung einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen erfolgt, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten wie die Erschließung eines neuen Standorts bzw. einer neuen Region zu verfolgen.
Rz. 158
Praxishinweis
Der Tag der faktischen Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist häufig schwer zu bestimmen. Daher ist eine genaue Dokumentation zu empfehlen und im Zweifel ein "Sicherheitsabstand" einzuhalten.
Rz. 159
Für neu gegründete Betriebe eines bereits länger als vier Jahre gegründeten Unternehmens gilt das Privileg ebenfalls nicht. Jedoch dürfte die Übernahme eines bereits länger als vier Jahre bestehenden Betriebs oder Betriebsteils durch ein Unternehmen, das selbst noch keine vier Jahre am Markt tätig ist, gem. der Rspr. des BAG zu § 112a BetrVG von § 14 Abs. 2a TzBfG gedeckt sein.
(b) Ablauf der Vier-Jahres-Frist nach Unternehmensgründung
Rz. 160
Das befristete Arbeitsverhältnis muss in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung aufgenommen werden, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Damit kann die Privilegierung dazu führen, dass ein während des Vierjahreszeitraums seit der Unternehmensgründung geschlossener befristeter Arbeitsvertrag in die Zeit nach dem Ablauf der Vierjahresfrist wirkt. Ein am letzten Tag der Vierjahresfrist seit der Unternehmensgründung geschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis wirkt sogar, wenn die Befristung sogleich auf die volle Laufzeit von vier Jahren vereinbart wird, bis zum Ablauf von fast acht Jahren nach der Unternehmensgründung.
(c) Kalendermäßige Befristungen
Rz. 161
Die Befristung hat nach dem Kalender zu erfolgen bzw. muss dem Kalender nach bestimmbar sein und errechnet sich nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB. Sie beginnt mit der vereinbarten Arbeitsaufnahme, nicht mit dem zuvor erfolgten Abschluss des Arbeitsvertrags (vgl. Rdn 137).
(d) Verlängerungen
Rz. 162
Entgegen § 14 Abs. 2 TzBfG ...