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Dauer und Lage der individuellen Arbeitszeit legen die Mitarbeiter im Job-Sharing-Arbeitsverhältnis untereinander selbstständig fest. Der Arbeitgeber begibt sich insofern seines Direktionsrechts. In Streitfällen hat der Arbeitgeber zunächst zu versuchen zu vermitteln. Im Falle der Nichteinigung kann er jedoch die jeweilige Arbeitszeit einseitig anweisen.[645] Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht in diesen Fällen nicht.[646]

[645] ErfK/Preis, § 13 TzBfG Rn 3.
[646] Vgl. AnwK-ArbR/Worzalla, § 13 TzBfG Rn 8; a.A. Annuß/Thüsing/Maschmann, § 13 TzBfG Rn 27.

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