Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 881
Da der dem Unternehmen durch Wettbewerbsverstöße entstehende Schaden in der Praxis regelmäßig nur schwer beziffer- und nachweisbar ist, sollte die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch eine Vertragsstrafenregelung abgesichert werden.
Die Sanktionierung von Wettbewerbsverstößen durch eine Vertragsstrafe ist in der Praxis so üblich, dass sie in Formulararbeitsverträgen und vorformulierten Wettbewerbsabreden nicht generell überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB ist, solange die Klausel nicht an unerwarteter Stelle im Vertragstext untergebracht wird. Um jedes Unwirksamkeitsrisiko zu vermeiden, sollte sie zur Sicherheit drucktechnisch hervorgehoben werden. Auch das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB, das in Arbeitsverträgen ohnehin wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts i.S.d. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB nicht anwendbar ist, steht der Wirksamkeit einer solchen Regelung nicht entgegen, da es bei Vertragsstrafen zur Absicherung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote schon seinem Wortlaut nach nicht eingreift. Die vorformulierte Vertragsstrafenklausel unterliegt jedoch der Inhalts- und Transparenzkontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.
Rz. 882
An sich ist eine Vertragsstrafe für Verletzungen des Wettbewerbsverbots nicht unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Arbeitgeber wegen der bereits angesprochenen Nachweisschwierigkeiten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein berechtigtes Interesse an dem Strafversprechen hat. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aber aus der Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Das BAG hält ein Monatsgehalt generell als Maßstab für die Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe für geeignet. Dagegen stellte es die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel fest, die für jeden Einzelfall eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen ein Wettbewerbsverbot) eine Vertragsstrafe in Höhe des ein- bis dreifachen Monatsgehalts vorsah. Das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers beanstandete das BAG nicht, es hielt jedoch den Rahmen von ein bis drei Monatsgehältern für jeden Einzelverstoß für eine unangemessene Übersicherung. Hierbei ist nicht nur der Rahmen selbst problematisch, sondern v.a. die bei Androhung der Vertragsstrafe "für jeden Einzelverstoß" mögliche Kumulation der Vertragsstrafen zu einer insgesamt unangemessenen Höhe. Ob diese engen Grenzen angesichts der bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote möglichen hohen Schäden für Unternehmen interessengerecht sind, kann bezweifelt werden. Da eine unangemessene "Übersicherung" ohne die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung führt, wird als sicherster Weg die Grenze von einem Bruttomonatsentgelt pro Einzelverstoß nicht überschritten. Zusätzlich wird zur Sicherheit eine Obergrenze von einem Jahresbruttogehalt vorgeschlagen, die sich an der Höhe der Karenzentschädigung als Anhaltspunkt für den vom Arbeitgeber durch Wettbewerbsverstöße erwarteten Mindestschaden orientiert.
Rz. 883
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die Unangemessenheit einer vorformulierten Klausel auch daraus ergeben, dass sie nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). Sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Vertragsstrafe müssen deshalb bestimmt geregelt werden. Die auslösende Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende darauf einstellen kann. Gleiches gilt für die Höhe der Strafe, weshalb das BAG eine als AGB verwendete Vertragsstrafenabrede für unwirksam hielt, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vorsah und gleichzeitig bestimmte, dass im Falle einer "dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbots" jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt. Das BAG monierte, dass für den Arbeitnehmer nicht erkennbar sei, wann eine "dauerhafte Verletzung" und wann ein nur "einmaliger" Vertragsverstoß vorliege. Dem trägt die hier vorgeschlagene Klausel Rechnung, indem der Dauerverstoß an das Vorliegen einer Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen oder das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses geknüpft und so hinreichend bestimmt wird.
Rz. 884
Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweist § 75c HGB in Abs. 1 auf die Vorschriften des BGB, während Abs. 2 bedeutungslos ist, da nach der derzeitigen Regelung in §§ 74 ff. HGB das nachvertragliche Wettbewerbsverbot immer von der Zahlung einer Entschädigung abhängt. Gem. § 75c Abs. 1 S. 1 HGB können Ansprüche aus der Vertragsstrafenvereinbarung nur nach Maßgabe des § 340 BGB geltend gemacht werden, d.h. der Arbeitgeber kann nur wahlweise die Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe oder die Erfüllung des Wettbewerbsverbots verlangen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe führt also dazu, dass der Arbeitgeber für die Zeit, auf die sich die verwirkte S...