Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 632
Die Dauer und Lage der Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 des Vertragsmusters muss nach § 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG im Anstellungsvertrag vereinbart werden, da auf diese Weise eine Hauptleistungspflicht des Leiharbeitnehmers konkretisiert wird. Soweit eine tarifliche Regelung Anwendung findet, genügt grds. ein Verweis auf die tarifvertragliche Regelung. Vorliegend sind die §§ 2 bis 4 MTV BPA/DGB anwendbar. Es empfiehlt sich erneut, die Arbeitszeit gleichwohl auch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um eine Wahrnehmung durch den Leiharbeitnehmer sicher zu stellen. Das Abstellen auf eine durchschnittliche Arbeitszeit ermöglicht den Ausgleich von geringen Schwankungen, die innerhalb eines Referenzzeitraums von 12 Monaten auftreten können.
Rz. 633
Die Regelung unter § 3 Abs. 2 des Vertragsmusters entspricht im Wesentlichen der Regelung unter § 4 Abs. 1 des MTV BPA/DGB und stellt sicher, dass die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten mit den Kundenwünschen synchronisiert werden können. Diese zugegebenermaßen pauschale Regelung zur Lage der Arbeitszeit ist wegen der Unvorhersehbarkeit der unterschiedlichen Arbeitszeiten bei den jeweiligen Kunden jedoch praktisch unvermeidlich.
Rz. 634
§ 3 Abs. 3 des Vertragsmusters trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die arbeitsvertraglichen Arbeitszeiten häufig nicht mit den Arbeitszeiten beim Kunden decken und insoweit eine exakte Synchronisierung nicht erfolgen kann. Zu diesem Zweck haben die Tarifvertragsparteien unter § 4 Abs. 2 MTV BPA/DGB ein Arbeitszeitkonto vereinbart, auf welches im Anstellungsvertrag verwiesen wird. Der Ausgleich der Zeitkonten soll i.d.R. durch Freizeitentnahme erfolgen, wobei nach § 4 Abs. 5a) MTV BPA/DGB eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter erforderlich ist. Auch die Auszahlung von Freizeitguthaben in Geld bedarf einer besonderen Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d) MTV BPA/DGB. Ein solcher teilweiser Abgeltungsausschluss ist möglich. Ob das Arbeitszeitkonto auch dazu verwendet werden kann, verleihfreie Zeiten durch einen angeordneten Freizeitausgleich aufzufangen, ist problematisch.
Rz. 635
Auch die unter § 3 Abs. 4 des Vertragsmusters vorgesehene Verpflichtung zur Erbringung von Mehrarbeit muss arbeitsvertraglich vereinbart werden, § 11 Abs. 1 S. 2 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG. Die Definition von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit entspricht der Regelung unter § 6 und § 7 MTV BPA/DGB und steht im Einklang mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Rz. 636
Die Regelung unter § 3 Abs. 5 des Vertragsmusters soll sicherstellen, dass der Leiharbeitnehmer die von ihm geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Verleiher nachweist, da der Verleiher insoweit kaum Kontrollmöglichkeiten hat. Darüber hinaus wird der Verleiher in die Lage versetzt, die von seinem Leiharbeitnehmer erbrachten Leistungen gegenüber dem Entleiher in Zweifelsfällen nachweisen zu können. Zumindest führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Entleihers.