Rz. 877
Verletzungen des Wettbewerbsverbots führen zu einem Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, der im Klageweg oder über eine einstweilige Verfügung (siehe unten Rdn 900) geltend gemacht werden kann.[1841] Hiermit verbunden ist ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über den Namen des neuen Arbeitgebers, dessen Geschäftszweck sowie Art und Umfang der neuen Beschäftigung.[1842] Solange sich der Arbeitnehmer nicht an das Verbot hält, wird ihm die Wettbewerbsunterlassung unmöglich und der Arbeitgeber deshalb gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von seiner Karenzzahlungspflicht frei.[1843] Eine in dieser Zeit weiter ausgezahlte Entschädigung kann über § 326 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden.[1844] Sobald der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot wieder einhält, kann er grds. auch die Entschädigung wieder verlangen.[1845] Anders nur, wenn sich der Arbeitgeber für einen Rücktritt von der Wettbewerbsabrede entscheidet. Die Vorschriften der §§ 323 ff. BGB werden richtigerweise auch nicht von § 314 BGB verdrängt, obwohl es sich bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um ein Dauerschuldverhältnis handelt.[1846] Ein Rücktritt ist insbesondere dann möglich, wenn der Arbeitgeber wegen Verstößen des ehemaligen Mitarbeiters das Interesse an der weiteren Einhaltung des Verbots verliert (§ 323 Abs. 5 BGB).[1847] Wenn der Arbeitnehmer die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ernsthaft und endgültig verweigert, ist der Rücktritt ohne Fristsetzung über § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich.[1848] Wenn das Wettbewerbsverbot bereits in Vollzug gesetzt wurde, dann wirkt der Rücktritt – ähnlich wie beim fehlerhaften Arbeitsverhältnis – nur für die Zukunft, also ex nunc.[1849] Begründet wird dies damit, dass die Leistung des Arbeitnehmers, also die Unterlassung des Wettbewerbs nicht rückabgewickelt werden kann.[1850] Für durch Verletzungen der Wettbewerbsabrede schuldhaft verursachte Schäden kann über § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 BGB Ersatz verlangt werden.[1851] Ein Eintrittsrecht (entsprechend § 61 Abs. 1 HGB) besteht indes nicht. Um den in der Praxis häufig schwierigen Nachweis eines konkreten Schadens[1852] zu vermeiden, sollte die Einhaltung des Verbots durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.
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