Rz. 877

Verletzungen des Wettbewerbsverbots führen zu einem Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers, der im Klageweg oder über eine einstweilige Verfügung (siehe unten Rdn 900) geltend gemacht werden kann.[1841] Hiermit verbunden ist ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über den Namen des neuen Arbeitgebers, dessen Geschäftszweck sowie Art und Umfang der neuen Beschäftigung.[1842] Solange sich der Arbeitnehmer nicht an das Verbot hält, wird ihm die Wettbewerbsunterlassung unmöglich und der Arbeitgeber deshalb gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von seiner Karenzzahlungspflicht frei.[1843] Eine in dieser Zeit weiter ausgezahlte Entschädigung kann über § 326 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden.[1844] Sobald der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot wieder einhält, kann er grds. auch die Entschädigung wieder verlangen.[1845] Anders nur, wenn sich der Arbeitgeber für einen Rücktritt von der Wettbewerbsabrede entscheidet. Die Vorschriften der §§ 323 ff. BGB werden richtigerweise auch nicht von § 314 BGB verdrängt, obwohl es sich bei dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um ein Dauerschuldverhältnis handelt.[1846] Ein Rücktritt ist insbesondere dann möglich, wenn der Arbeitgeber wegen Verstößen des ehemaligen Mitarbeiters das Interesse an der weiteren Einhaltung des Verbots verliert (§ 323 Abs. 5 BGB).[1847] Wenn der Arbeitnehmer die Einhaltung des Wettbewerbsverbots ernsthaft und endgültig verweigert, ist der Rücktritt ohne Fristsetzung über § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB möglich.[1848] Wenn das Wettbewerbsverbot bereits in Vollzug gesetzt wurde, dann wirkt der Rücktritt – ähnlich wie beim fehlerhaften Arbeitsverhältnis – nur für die Zukunft, also ex nunc.[1849] Begründet wird dies damit, dass die Leistung des Arbeitnehmers, also die Unterlassung des Wettbewerbs nicht rückabgewickelt werden kann.[1850] Für durch Verletzungen der Wettbewerbsabrede schuldhaft verursachte Schäden kann über § 280 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 283 BGB Ersatz verlangt werden.[1851] Ein Eintrittsrecht (entsprechend § 61 Abs. 1 HGB) besteht indes nicht. Um den in der Praxis häufig schwierigen Nachweis eines konkreten Schadens[1852] zu vermeiden, sollte die Einhaltung des Verbots durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

[1841] ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 22; Staub/Weber, § 74 Rn 59; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 867: Korinth, ArbRB 2013, 61, 62.
[1842] BAG 21.10.1970 – 3 AZR 479/69, AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG 27.9.1988 – 3 AZR 59/87, AP Nr. 35 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 22; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 98.
[1843] Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 97.
[1844] Vgl. BAG 5.8.1968 – 3 AZR 128/67, AP Nr. 24 zu § 74 HGB; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 23; Staub/Weber, § 74 Rn 61.
[1845] BAG 10.9.1985 – 3 AZR 490/83, NZA 1986, 134; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 97.
[1847] ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 23; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 916 f.
[1848] Staub/Weber, § 74 Rn 62; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rn 920.
[1849] BAG 31.1.2018 – 10 AZR 392/17, NZA 2018, 578 m. krit. Anm. bzgl. der ex nunc Wirkung: Oetker, EWiR 2018, 317.
[1850] BAG 31.1.2018 – 10 AZR 392/17, NZA 2018, 578; Oetker/Kotzian-Marggraf, HGB § 74 Rn 32; MüKo-HGB/­v. Hoyningen-Huene, § 74 Rn 67; Münch Hdb. ArbR/Nebendahl, § 140 Rn. 107; a.A.: Staub/Weber, § 74 Rn 62, 66.
[1851] Staub/Weber, § 74 Rn 63; Preis/Stoffels, Arbeitsvertrag, II W 10 Rn 99.
[1852] Auch die Schadensschätzung nach § 287 ZPO hilft selten weiter, wie der Sachverhalt von BAG 26.9.2012 – 10 AZR 370/10, NZA 2013, 152 verdeutlicht hat. Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Schadensschätzung Korinth, ArbRB 2013, 61, 63 f.

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