Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 340
§ 8 TzBfG begründet nur einen Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit. Die Möglichkeit der befristeten Verringerung der Arbeitszeit ist gesondert in § 9a TzBfG geregelt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt gestellt werden. Dabei sind die Bestimmungen aus § 8 TzBfG zum Teil entsprechend anwendbar, Das gilt insbesondere für Form und Frist des befristeten Teilzeitverlangens. Es gibt jedoch auch abweichende Regelungen.
Führt die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist von drei Monaten bei unbefristetem Teilzeitanspruch nur dazu, dass die Verringerung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintritt, so hat die Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist im Rahmen des § 9a TzBfG die Unwirksamkeit des Antrags zur Folge. Wie im Rahmen des § 8 TzBfG kann der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich oder konkludent auf die Einhaltung der Frist verzichten. Der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer entspricht dem in § 8 TzBfG (siehe Rdn 322). Nach § 9a Abs. 3 TzBfG gelten für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Abs. 2–5 TzBfG entsprechend. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 sowie Abs. 5 S. 1 und 2 TzBfG entsprechend anzuwenden. Nach § 9a Abs. 5 S. 2 TzBfG ist für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe § 8 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
Rz. 341
Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Schwellenwert ist somit deutlich höher als der in § 8 TzBfG (siehe dazu Rdn 324), es gelten jedoch die gleichen Berechnungsgrundlagen. Nach § 9a Abs. 7 TzBfG sind bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 TzBfG Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen.
Rz. 342
Nach § 9a Abs. 1 S. 2 TzBfG beträgt der Zeitraum für die befristete Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Einvernehmlich kann auch ein anderer Zeitraum festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung unterfällt der Inhaltskontrolle (siehe oben Rdn 255). Nach § 9a Abs. 6 TzBfG kann durch Tarifvertrag auch ein zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichender Zeitraum festgelegt werden.
Rz. 343
Neben den in § 8 Abs. 4 TzBfG geregelten betrieblichen Gründen, die zu einer Ablehnung des Verringerungsverlangens führen können (siehe Rdn 333 ff.), enthält § 9a Abs. 2 S. 2 TzBfG für die Brückenteilzeit eine sog. Überforderungsregelung für Unternehmen mit 45 bis 200 Arbeitnehmern. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit nach der in der Vorschrift geregelten Staffelung bereits andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG verringert haben. Die Staffelung fängt mit 45 bis 60 Arbeitnehmern an. In diesem Fall wird eine Überforderung angenommen, wenn bereits mindestens vier Arbeitnehmer Brückenteilzeit genommen haben. Sie endet bei Unternehmen mit 200 Arbeitnehmern und sieht dort eine Überforderung vor, wenn mindestens 14 Arbeitnehmer Brückenteilzeit genommen haben. Zu berücksichtigen sind nur Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit nach § 9a TzBfG reduziert haben. Ist Rechtsgrundlage für die Reduzierung der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer eine andere Vorschrift, z.B. § 8 TzBfG oder § 15 Abs. 7 BEEG, sind diese Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Damit verfehlt die Vorschrift das Ziel, die Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen.
Bei der Berechnung werden zudem die ersten 45 Arbeitnehmer mitgezählt. Maßgeblich für die Berechnung ist der Tag des Beginns der Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber muss daher in die Zukunft schauend die Situation an diesem Tag berücksichtigen. Haben mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Tag einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt und kann nach § 9a Abs. 2 S. 2 TzBfG nur ein Teil davon abgelehnt werden, so muss der Arbeitgeber keine Sozialauswahl durchführen, aber billiges Ermessen wahren. Dabei sollen – entgegen der sonstigen Konstellation der §§ 8, 9a TzBfG – auch persönliche Aspekte eine Rolle spielen.
Rz. 344
Hat ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG in Anspruch genommen, kann er während der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung der Arbeitszeit und keine Verlängerung der Arbeitszeit "nach diesem Gesetz" verlangen. Damit ist eine weitere Verkürzung der befristet verringerten Arbeitszeit nach § 9a TzBfG und auch eine unbefristete Verkürzung nach § 8 TzBfG ausgeschlossen. Der Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG (siehe unten Rdn 344 ff.) findet ausdrücklich keine Anwendung. Dem Arbeitnehmer bleibt jedoch die Möglichkeit, Teilzeitansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften außerhalb des TzBfG, z.B. § 15 Abs. 7 BEEG, § 2 PflegeZG, § 2 FPfZG, geltend zu machen.