Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 680
Spesen und sonstige Aufwendungen des Arbeitnehmers während des Auslandseinsatzes werden durch den Arbeitgeber erstattet. In diesem Zusammenhang hat sich bewährt, innerhalb bestehender Reisekostenrichtlinien die Erstattungsfähigkeit bestimmter Einzelposten vorab zu regeln. Aus diesem Grunde verweist § 8 Abs. 1 des Mustervertrages auf eine entsprechende Reisekostenrichtlinie des Arbeitgebers.
Rz. 681
Zur Vorbereitung auf den Auslandseinsatz im fremdsprachigen Bereich wird ein Sprachkurs für den zu entsendenden Mitarbeiter regelmäßig sinnvoll sein, soweit die entsprechenden Sprachkenntnisse noch nicht gegeben sind. Insbesondere bei Entsendungen ins außereuropäische und insbesondere asiatische Ausland hat sich die Teilnahme an einem interkulturellen Vorbereitungstraining in vielen Fällen bewährt. Die Kosten hierfür trägt regelmäßig der Arbeitgeber.
Rz. 682
Häufig wird der Arbeitnehmer die Übernahme von Umzugskosten verlangen. Soweit die Wohnungssuche im Einsatzland nicht bereits ohnehin vom Arbeitgeber durchgeführt wird, werden regelmäßig auch diese Kosten übernommen werden. Der Mustervertrag sieht insbesondere die Übernahme der Kosten für den Transport und die Versicherung von mitgenommenem Hausrat des Arbeitnehmers vor. Wird dem Arbeitnehmer im Einsatzland eine möblierte Unterkunft zur Verfügung gestellt (vgl. § 7 Abs. 1 des Mustervertrags), so kann die Kostenübernahme auf den Transport persönlicher Gegenstände beschränkt werden. Sinnvoll ist, die zu erstattenden Umzugskosten mit einem Höchstbetrag zu begrenzen und von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig zu machen. Verbreitet ist auch, dass der Arbeitnehmer verpflichtet wird, mehrere Angebote von unterschiedlichen Umzugsunternehmen einzuholen, aus denen der Arbeitgeber auswählt. Bei der Festsetzung der Maximalhöhe der zu übernehmenden Umzugskosten kann man sich an den Umständen der jeweiligen Entsendung (Entfernung, Transportweg) orientieren. Bei einem Umzug des Arbeitnehmers mit Familie werden die Kosten naturgemäß höher liegen. Teilweise werden auch hinsichtlich der Menge/Gewicht des mitzunehmenden Hausrats Begrenzungen vereinbart.
Rz. 683
Dass die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen gem. den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt, entspricht den üblichen Gepflogenheiten.
Rz. 684
Die Rückzahlungsklausel nach § 8 Abs. 5 sieht eine Verpflichtung zur Rückzahlung der in § 8 Abs. 1–3 genannten erstatteten Kosten vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums nach Beginn des Auslandseinsatzes endet. Die Rückzahlungsklausel orientiert sich an der insoweit bekannten Rechtsprechung zur Rückzahlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten. Der Rückzahlungsanspruch mindert sich über einen Zeitraum von drei Jahren um jeweils 1/36 für jeden Monat den das Arbeitsverhältnis nach Beginn des Auslandsaufenthaltes bestanden hat. Diese Regelung dürfte im Hinblick auf die entsprechende Rechtsprechung des BAG zu den Aus- und Fortbildungskosten interessengerecht und angemessen sein. Denkbar ist auch, die Rückzahlungsregelung auf Fälle der vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers zu erstrecken.