Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 749
Entsprechend der in § 3 vorgesehenen Zuordnung der – stationären und ambulanten – Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern sowie der ambulanten Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten als Dienstaufgabe folgt das Vertragsmuster auch bei der Regelung über die Vergütung und deren Abrechnung dem von der Deutschen Krankenhausgesellschaft seit 1996 in Abkehr von der früher üblichen Einräumung der Privatliquidationsbefugnis und Nebentätigkeitserlaubnis für ambulante Tätigkeiten empfohlenen Modell, dass der Chefarzt als Gegenleistung für seine sämtliche ärztliche Tätigkeiten umfassenden dienstlichen Aufgaben eine feste Jahresvergütung und kombiniert hiermit eine variable Vergütung erhält. Diese kann in Abhängigkeit von Krankenhaus zu Krankenhaus mit unterschiedlichen Leistungszielen ausgestaltet werden.
Entscheidend ist dabei, dass sämtliche Erlöse aus der ärztlichen Tätigkeit des Chefarztes im Gegensatz zu dem früher üblichen Modell der Privatliquidationsbefugnis ausschließlich dem Krankenhausträger zustehen. Dies gilt zum einen für die Erlöse aus der stationären Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten sowie aus der ambulanten Behandlung durch das Krankenhaus z.B. im Rahmen von Institutsambulanzen nach § 116a, § 118 SGB V, Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V oder aufgrund der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V, nach denen auch nach den früher üblichen Vertragsmustern mit Wahlleistungsvereinbarung dem Krankenhausträger die Erlöse zustanden. Umfasst werden auch die früher dem privatärztlichen Liquidationsrecht unterliegenden Bereiche der stationären Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern sowie der ambulanten Behandlung von Privatpatienten oder gesetzlich krankenversicherten Patienten im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung sowie aus Gutachtertätigkeit. Nach dem früheren Modell hat der Chefarzt neben dem mit dem Krankenhausträger fest vereinbarten Jahresvergütung seine variablen Vergütung aus seiner wahlärztlichen Tätigkeit erzielt und mit den Privatpatienten und Selbstzahlern bzw. der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung – ggf. unter Einschaltung einer privatärztlichen Verrechnungsstelle – selbst abgerechnet. Der Krankenhausträger ist an den Erlösen aus der privatärztlichen Tätigkeit des Chefarztes durch die in der Privatliquidationsvereinbarung geregelten Vorteilsausgleiche und Kostenerstattungen beteiligt worden, die der Chefarzt nach der jeweiligen Quartalsabrechnung an den Krankenhausträger abzuführen hatte.
Rz. 750
Nach dem neuen Modell werden sämtliche ärztlichen Leistungen des Chefarztes als Dienstaufgaben für den Krankenhausträger erbracht und vom Krankenhausträger gegenüber dem Patienten bzw. dessen Kostenträger nach Maßgabe des § 11 des Vertragsmusters abgerechnet. Der Umfang der dem Chefarzt übertragenen Aufgaben ist im jeweiligen Einzelfall bei der in Abs. 1 des Vertragsmusters vorgesehenen Festlegung der Höhe der Fixvergütung des Chefarztes zu berücksichtigen. Allerdings unterliegt die Höhe der Fixvergütung der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Eine Verpflichtung im Sinne eines Abstandsgebotes, nach der der Krankenhausträger dem Chefarzt eine höhere Vergütung als einem Oberarzt zahlen muss, besteht nicht. Das Vertragsmuster verzichtet darüber hinaus auf eine Regelung, die eine automatische Erhöhung der Vergütung des Chefarztes in regelmäßigen Zeitabständen vorsieht. Eine Erhöhungsautomatik könnte bspw. durch eine vertragliche Anknüpfung der Vergütung des Chefarztes an die Steigerungssätze der Vergütung für tarifbeschäftigte (Ober-)Ärzte erreicht werden, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages, z.B. des für das Krankenhaus geltenden TV-Ärzte fallen. Grund für den Verzicht auf eine solche Erhöhungsregelung in dem Vertragsmuster ist, dass der Chefarzt aufgrund seiner Leitungsverantwortung für die von ihm geleitete Klinik für den wirtschaftlichen Erfolg der Klinik und des Krankenhauses mitverantwortlich ist und deshalb die Gründe, die üblicherweise eine Anhebung von Tarifvergütungen rechtfertigen, nicht ohne weiteres auf den Chefarzt übertragbar sind. Ohne eine vertragliche Regelung besteht ein Anspruch des Chefarztes auf eine Vergütungsanpassung nicht. Erhöhungen der Fixvergütungen müssen daher zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhausträger jeweils im Einzelfall ausgehandelt werden. Die vorgesehene Vertragsklausel begründet eine Verpflichtung der Vertragsparteien, in regelmäßigen Zeitabständen Verhandlungen über eine Vergütungsanpassung zu führen.
Gelegentlich werden in Chefarztverträgen auch feste Sonderzahlungen – Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt etc. – vereinbart. Bei solchen Vergütungsbestandteilen handelt es sich ebenfalls um einen Teil der Fixvergütung, der lediglich hinsichtlich der Fälligkeit der Zahlung herausgeschoben ist. Das Vertragsmuster sieht derartige Zahlungen nicht vor, sondern geht davon aus, dass dies bei der Festlegung der Höhe der...