Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 821
Es entspricht bisher allgemeiner Auffassung, dass auf den GmbH-Geschäftsführer die Vorschriften des BUrlG nicht anwendbar sind. Nach der Danosa-Entscheidung des EuGH dürfte allerdings für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 BUrlG anzunehmen sein, weil nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG auf der Grundlage des dieser Norm zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes eine unionsrechtskonforme Auslegung des Arbeitnehmerbegriffes im BUrlG geboten ist. Änderungen für die Praxis ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Anspruch des Geschäftsführers auf Gewährung eines angemessenen Urlaubs herzuleiten ist. Um jeglichen Streit über die Angemessenheit des Urlaubes zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen und allgemein üblich, im Anstellungsvertrag die kalenderjährliche Dauer des Erholungsurlaubs des Geschäftsführers festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Verpflichtung des Geschäftsführers festgehalten werden, bei der durch ihn selbst erfolgenden Festlegung der Lage des Urlaubs die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen und den Urlaub mit einem ggf. vorhandenen weiteren Geschäftsführer abzustimmen, um eine kontinuierliche Leitung der Gesellschaft sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch den Formulierungsvorschlag in § 10 Abs. 1 des Vertragsmusters erreicht werden. Für den Alleingeschäftsführer sieht das Vertragsmuster die eigenständige Festlegung der Lage des Urlaubs durch den Geschäftsführer vor und kombiniert dies mit der Verpflichtung den oder die Gesellschafter über die Lage des Urlaubs zu informieren, um den Gesellschaftern die notwendige Kenntnis von der Abwesenheit des Alleingeschäftsführers zu verschaffen. Eine Notwendigkeit, dass der Urlaub in diesem Fall durch die Gesellschafter genehmigt werden muss oder mit diesen abzustimmen ist, ist demgegenüber – anders als noch in der Vorauflage – nicht vorgesehen. Damit soll der aufgrund der Verwendung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auch auf Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer übertragbaren Rechtsprechung des BAG zu § 7 BurlG Rechnung getragen werden, dass ein im Urlaubsjahr und einem anschließenden Übertragungszeitraum nicht genommener (gesetzlicher Mindest-) Urlaubsanspruch nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor unter Hinweis auf den ansonsten eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, um das Entstehen von u.U. langjährigen Urlaubsabgeltungsansprüchen des Geschäftsführers zu vermeiden. Obliegt dem Geschäftsführer in eigener Verantwortung die Festlegung seines Urlaubs, ohne dass er hierzu eine Abstimmung mit den Gesellschaftern oder einem eventuellen Aufsichtsrat vornehmen muss, hat die Gesellschaft alles Erforderliche getan, damit der Geschäftsführer, der in der Gesellschaft selbst die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, den Urlaub in Anspruch nehmen kann.
Regelungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch die Problemlage, die entsteht, wenn der Geschäftsführer den Urlaub nicht während des Kalenderjahres nehmen kann. Auch insoweit ist zweifelhaft, ob ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen möglich ist. Es empfiehlt sich deshalb eine Regelung, die eine Übertragung des Urlaubs über das Kalenderjahr hinaus vorsieht, wenn die Gründe, die der Urlaubsnahme entgegengestanden haben, nicht vom Geschäftsführer verursacht sind. Dies gilt insbesondere für geschäftlich bedingte Gründe oder Krankheitsgründe. Der Formulierungsvorschlag sieht insoweit eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres vor. Nimmt der Geschäftsführer den Urlaub in dem Übertragungszeitraum nicht, verfällt dieser. Der Regelungsvorschlag entspricht der für Arbeitsverhältnisse geltenden Regelung, wonach in diesen Fällen der Urlaubsanspruch – abgesehen von den Sonderfällen der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Urlaubnahme – verfällt. Letzteres gilt nach der Danosa-Entscheidung des EuGH allerdings nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen, der vom Geschäftsführer aus Krankheitsgründen im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte. Derartige Ansprüche verfallen auch bei Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 III 3 BurlG fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die vertragliche Regelung einer Möglichkeit zur finanziellen Abgeltung des Urlaubs während des bestehenden Anstellungsverhältnisses ist – abweichend von der Vorauflage – nicht mehr vorgesehen. Grund hierfür ist, dass in der auch auf GmbH-Geschäftsführer anwendbaren Bestimmungen in Art. 31 Abs. 2 GRC i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 Abgeltungen des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs während des bestehenden Dienstverhältnisses unzulässig sein dürften, insbesondere nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs füh...