Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 818
Es entsprach bisher allgemeiner Auffassung, dass auf den GmbH-Geschäftsführer die Vorschriften des BUrlG nicht anwendbar sind. Nach der Danosa-Entscheidung des EuGH dürfte allerdings für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen nach § 3 Abs. 1 BUrlG anzunehmen sein, weil nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG auf der Grundlage des dieser Norm zugrunde liegenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes eine unionsrechtskonforme Auslegung des Arbeitnehmerbegriffes im BUrlG geboten ist. Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch das BAG angeschlossen. Änderungen für die Praxis ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Anspruch des Geschäftsführers auf Gewährung eines angemessenen Urlaubs herzuleiten ist. Um jeglichen Streit über die Angemessenheit des Urlaubes zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen und allgemein üblich, im Anstellungsvertrag die kalenderjährliche Dauer des Erholungsurlaubs des Geschäftsführers mindestens im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 BurlG von vier Wochen bzw. 24 Arbeitstagen bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Verpflichtung des Geschäftsführers festgehalten werden, bei der durch ihn selbst erfolgenden Festlegung der Lage des Urlaubs die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen und den Urlaub mit einem ggf. vorhandenen weiteren Geschäftsführer abzustimmen, um eine kontinuierliche Leitung der Gesellschaft sicherzustellen. Dieses Ziel soll durch den Formulierungsvorschlag in § 10 Abs. 1 des Vertragsmusters erreicht werden. Für den Alleingeschäftsführer sieht das Vertragsmuster die eigenständige Festlegung der Lage des Urlaubs durch den Geschäftsführer vor und kombiniert dies mit der Verpflichtung den oder die Gesellschafter über die Lage des Urlaubs zu informieren, um den Gesellschaftern die notwendige Kenntnis von der Abwesenheit des Alleingeschäftsführers zu verschaffen. Eine Notwendigkeit, dass der Urlaub in diesem Fall durch die Gesellschafter genehmigt werden muss oder mit diesen abzustimmen ist, ist demgegenüber nicht vorgesehen. Damit soll der aufgrund der Verwendung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs auch auf Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer übertragbaren Rechtsprechung des BAG zu § 7 BUrlG Rechnung getragen werden, dass ein im Urlaubsjahr und einem anschließenden Übertragungszeitraum nicht genommener (gesetzlicher Mindest-) Urlaubsanspruch nur verfallen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor unter Hinweis auf den ansonsten eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, um das Entstehen von u.U. langjährigen Urlaubsabgeltungsansprüchen des Geschäftsführers zu vermeiden. Obliegt dem Geschäftsführer in eigener Verantwortung die Festlegung seines Urlaubs, ohne dass er hierzu eine Abstimmung mit den Gesellschaftern oder einem eventuellen Aufsichtsrat vornehmen muss, hat die Gesellschaft alles Erforderliche getan, damit der Geschäftsführer, der in der Gesellschaft selbst die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, den Urlaub in Anspruch nehmen kann.
Regelungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch die Problemlage, die entsteht, wenn der Geschäftsführer den Urlaub nicht während des Kalenderjahres nehmen kann. Auch insoweit war in der Vergangenheit zweifelhaft, ob ein Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen möglich ist; dies dürfte im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zwischenzeitlich ebenfalls im Sinne der Anwendbarkeit des BUrlG geklärt sein. Es empfiehlt sich deshalb eine Regelung, die eine Übertragung des Urlaubs über das Kalenderjahr hinaus vorsieht, wenn die Gründe, die der Urlaubsnahme entgegengestanden haben, nicht vom Geschäftsführer verursacht sind. Dies gilt insbesondere für geschäftlich bedingte Gründe oder Krankheitsgründe. Der Formulierungsvorschlag sieht insoweit eine Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres vor. Nimmt der Geschäftsführer den Urlaub in dem Übertragungszeitraum nicht, verfällt dieser. Der Regelungsvorschlag entspricht der für Arbeitsverhältnisse geltenden Regelung, wonach in diesen Fällen der Urlaubsanspruch – abgesehen von den Sonderfällen der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Urlaubnahme – verfällt. Letzteres gilt nach der Danosa-Entscheidung des EuGH allerdings nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen, der vom Geschäftsführer aus Krankheitsgründen im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnte. Derartige Ansprüche verfallen auch bei Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Im Vertragsmuster ist darüber hinaus vorgesehen, dass der Geschäftsführer seinen Urlaub ohne Zustimmung der Gesellschafter selbst festlegen kann. Bei einer solchen Regelung dürfte die für Arbe...