Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 827
Die Gestellung eines Dienstfahrzeuges an den GmbH-Geschäftsführer entspricht allgemeiner Üblichkeit. Ebenfalls üblich ist es, dass der Geschäftsführer den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen kann und den hierin liegenden Steuervorteil nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen als vermögenswerten Vorteil versteuern muss. Dieser Üblichkeit folgend sieht das Vertragsmuster in § 15 eine solche Dienstwagenzusage vor, wobei die Typklasse des dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Dienstwagens vertraglich festgelegt werden sollte, um Streitigkeiten über Größe und Ausstattung des Dienstwagens zu vermeiden.
Das Vertragsmuster empfiehlt darüber hinaus den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung, in der die Details der Dienstwagenüberlassung geregelt werden müssen. Dies betrifft beispielsweise die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wartung und Pflege, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges, Bestimmungen über die Nutzung des Fahrzeuges durch Familienangehörige, über das Verbot, das Fahrzeug an Dritte zu überlassen, die nicht im Besitz eines Führerscheines sind, oder die mögliche Verpflichtung zur Unterstellung des Fahrzeuges in einer Garage.
Regelungsbedürftig ist darüber hinaus das Schicksal der Dienstwagennutzung bei Freistellung des Geschäftsführers. Hier schlägt das Muster eine Regelung vor, die es der Gesellschaft ermöglicht, den Dienstwagen während der Freistellung zurückzufordern. Um einen Streit über eine eventuelle Entschädigung wegen der Entziehung der privaten Nutzbarkeit zu vermeiden, sieht das Vertragsmuster einen Pauschalbetrag zur Abgeltung der privaten Nutzbarkeit vor. Damit dürfte auch ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse der Gesellschaft erreicht sein, die den Dienstwagen gerade wegen der geschäftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers zur Verfügung stellen wollte, eine solche Geschäftsführertätigkeit bei Freistellung aber nicht mehr erfolgt, und dem Interesse des Geschäftsführers an der Fortsetzung der privaten Nutzbarkeit.
Dass der Dienstwagen bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vom Geschäftsführer zurückzugeben ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner vertraglichen Regelung bedarf. Sowohl der Rückgabeort als auch eventuelle Vorgaben für die Modalitäten der Rückgabe sollten in der nach diesem Vertragsmuster gesondert abzuschließenden Kfz-Nutzungsvereinbarung geregelt werden. Nur wenn eine solche gesonderte Vereinbarung nicht getroffen wird, sollten entsprechende Regelungen ergänzend in das Muster aufgenommen werden.