Rz. 537
Die Überlassung eines Dienstwagens auch für private Zwecke stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser unterliegt als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 2–4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Lohnsteuer. Das Einkommenssteuergesetz sieht grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten vor, den privaten Nutzungsvorteil zu bewerten. Es besteht ein Wahlrecht zwischen der Erfassung als Nutzungspauschale oder in Form von Einzelnachweisen. Vorliegend wurde aus Gründen der Praktikabilität eine pauschale Versteuerung gewählt, die im Übrigen in der Praxis auch die übliche Wahl darstellt.[1116]
Rz. 538
Wendet man die pauschale Berechnung nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG an, ist die private Nutzung eines Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Der Bruttolistenpreis ist auch dann zugrunde zu legen, wenn der Dienstwagen gebraucht gekauft wurde. Somit kann dieser Wert höher sein als die tatsächlichen Anschaffungskosten für das Fahrzeug.[1117] Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der Wert um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der tatsächlichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Mindestentfernung.
Rz. 539
Nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG kann der Arbeitnehmer eine konkrete Berechnung seines privaten Nutzungsvorteils am Dienstwagen vornehmen. Er hat dann die gesamten tatsächlichen Kosten des Dienstwagens anhand von Einzelbelegen nachzuweisen und ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Detailgenauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen sind hoch.[1118] Anhand dieser Unterlagen wird der zu versteuernde private Anteil an der Dienstwagennutzung ermittelt.
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