Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
Rz. 366
Charakteristikum des Aufhebungsvertrages ist, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird. Dabei sollte der Beendigungszeitpunkt möglichst konkret angegeben werden. Der Aufhebungsvertrag löst das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt auf. Die Auflösung kann mit sofortiger Wirkung oder für einen zukünftigen Termin vereinbart werden. Die rückwirkende Auflösung ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war oder es vor Aufnahme der Tätigkeit einvernehmlich beendet wird.
Rz. 367
Sofern zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem tatsächlichen Beendigungszeitpunkt die einschlägige Kündigungsfrist eingehalten werden soll, kann dies durch einen entsprechenden Hinweis verdeutlicht werden. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass die Frist zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nicht deutlich länger als die Kündigungsfrist ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass hierin eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gesehen wird. Fehlt hierfür ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG, löst der nur noch vermeintliche "Aufhebungsvertrag" das Arbeitsverhältnis nicht auf (zur Abgrenzung zur Befristung vgl. Rdn 320).
Rz. 368
Neben dem Zeitpunkt der Beendigung wurde aufgrund der Voraussetzungen der zum 31.12.2005 aufgehobenen Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 9 EStG meist aufgenommen, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst worden ist. Nach Entfallen des § 3 Nr. 9 EStG dürfte diese Formulierung steuerrechtlich nur noch von untergeordneter Bedeutung sein (hierzu im Einzelnen vgl. Rdn 408).
Rz. 369
Die häufig verwendete Klausel, wonach die Aufhebung zur Vermeidung einer ansonsten unvermeidlichen betriebsbedingten Kündigung erfolgt, ist meist ohne unmittelbare Wirkung: Aufgrund der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III an die örtlichen Agenturen für Arbeit ist der Arbeitnehmer i.d.R. gehalten, zunächst die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Geschieht dies nicht, wird beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit ausgelöst, es sei denn, es läge für die Auflösung ein wichtiger Grund vor (im Einzelnen vgl. Rdn 457; zu der Ausnahme bei Abfindungen bis zu 0,5 Monatsentgelten vgl. Rdn 458). Die Angabe des Beendigungsgrundes ist gleichwohl i.d.R. sinnvoll, da die Initiative und die Begründung für die Beendigung steuer- und sozialversicherungsrechtlich das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes indizieren können.
Rz. 370
Ist der Arbeitnehmer nicht nur bei einem Arbeitgeber, sondern bei mehreren Arbeitgebern angestellt (z.B. bei mehreren Unternehmen innerhalb desselben Konzerns), ist – je nach Interessenlage – besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die weiteren Arbeitsverhältnisse vom Aufhebungsvertrag erfasst und beendet werden. Hier ist insbesondere auf die Wahrung der Schriftform sowie die korrekte Beteiligung bzw. Vertretung sämtlicher Arbeitgeber zu achten. Anderenfalls beendet der Aufhebungsvertrag lediglich das Arbeitsverhältnis zum unmittelbar abschließenden Arbeitgeber, nicht aber die weiteren Arbeitsverhältnisse, aus denen der Arbeitnehmer weiterhin Rechte herleiten kann.