Rz. 192
Wird die Zulässigkeitserklärung rechtskräftig aufgehoben, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den Arbeitgeber besteht dadurch ein erhebliches Annahmeverzugsrisiko, § 615 BGB. Annahmeverzug liegt aber nicht vor, wenn ohnehin ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 MuSchG mit der Folge der Pflicht zur Zahlung des Mutterschutzlohns nach § 18 MuSchG greift. Ein Schadensersatzanspruch kann sich dann ergeben, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Zustimmung der zuständigen Behörde erklärt hat und sich daraus ein adäquat kausaler Vermögensschaden herleiten lässt. Auch Schmerzensgeld mag in Betracht kommen.[343] Außerdem können Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG bestehen, denn ein Verstoß gegen das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin indiziert die Benachteiligung wegen der Schwangerschaft und damit wegen des Geschlechts gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AGG.[344]
Rz. 193
Die gemäß § 102 BetrVG erforderliche Anhörung des Betriebsrats kann vor, während oder nach Durchführung des behördlichen Verfahrens auf Zulässigkeitserklärung erfolgen.
Rz. 194
Eine Adressliste sowie Internetadressen der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung einer Schwangeren nach § 17 Abs. 2 MuSchG ist im Anschluss an die Erläuterungen zu § 18 BEEG abgedruckt (Stand 31.7.2020, siehe Rdn 209).
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