Dr. Marion Bernhardt, Stefan Fischer
Rz. 282
Schwierigkeiten bereiten immer wieder Prozessvergleiche, in denen vereinbart wurde, dass ein Zeugnis nach einem Entwurf des Arbeitnehmers oder einer bestimmten "Note" (d.h. einer bestimmten Leistungs- und/oder Führungsbeurteilung) zu erteilen ist. Auch die vom Arbeitnehmer vorzuschlagende Formulierung des Zeugnisses muss den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Haben die Parteien zudem vereinbart, dass das Zeugnis innerhalb von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf des Arbeitgebers mit einem bestimmten Datum ausgefertigt, von dem Geschäftsführer unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Arbeitnehmer zurückgereicht wird, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber den Vorschlag des Arbeitnehmers ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen hat. Der Arbeitgeber kann vielmehr prüfen, ob der vorgelegte Entwurf einem "pflichtgemäßen" qualifizierten Zeugnis unter Beachtung der in § 109 GewO bestimmten Grundsätze entspricht. Die Verpflichtung zur Erstellung eines dem Entwurf "entsprechenden" Zeugnisses ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Entwurf ggf. an die Vorgaben des § 109 GewO anzupassen. Darüber hinaus kann klarstellungshalber mitaufgenommen werden, dass der Arbeitgeber (nur) aus wichtigem Grund von dem Entwurf des Arbeitnehmers abweichen kann. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zu klären, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf "entspricht". Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist, denn das Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze allerdings ist der Arbeitgeber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Arbeitnehmers entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Jedoch besteht oftmals die Schwierigkeit für den Arbeitnehmer, dass Vereinbarungen in Prozessvergleichen (z.B. Erteilung eines "wohlwollenden Zeugnisses") zu unbestimmt sind, um eine Vollstreckung zu erlauben.
So soll ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit "guter" Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, nur im Hinblick auf die Erteilung des qualifizierten Endzeugnis vollstreckbar sein. Im Übrigen mangele es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit. Es wären verschiedene Wortverbindungen denkbar, mit denen sich "Dank", "Bedauern" sowie "gute Wünsche" zum Ausdruck bringen lassen, ebenso bezüglich der Formulierung "gut". Nach anderer Auffassung hingegen soll die im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis mit der "üblichen Dankes- und Bedauernsformel" erteilt wird, hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung sein.
Das Recht zur Geltendmachung einer Zeugnisberichtigung kann verwirken.
Muster 1c.27: Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses
Muster 1c.27: Klage auf Berichtigung eines Zeugnisses
Namens und im Auftrag unseres Mandanten beantragen wir,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des am _________________________ (Datum) erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit nachstehendem Inhalt auszustellen:
(Wortlaut der gewünschten Änderungen am zuvor erteilten Zeugnis)
Begründung:
(Aufführung der gewünschten Änderungen gegenüber dem Ursprungszeugnis und Begründung, warum diese rechtlich geboten sind, gegebenenfalls Angebot geeigneter Beweismittel, bspw. Korrektur des Austrittsdatums belegt anhand eines Aufhebungsvertrags.)