Rz. 273
Das Arbeitszeugnis ist am Ende eines Arbeitsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen (Holschuld gem. § 269 Abs. 1 BGB), sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dies unzumutbar machen[467] oder wenn nichts anderes (etwa in arbeitsgerichtlichen Vergleichen) vereinbart wurde.
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