Rz. 273

Das Arbeitszeugnis ist am Ende eines Arbeitsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen (Holschuld gem. § 269 Abs. 1 BGB), sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dies unzumutbar machen[467] oder wenn nichts anderes (etwa in arbeitsgerichtlichen Vergleichen) vereinbart wurde.

[467] LAG Berlin-Brandenburg 6.2.2013- 10 Ta 31/13, EzA-SD 2013, Nr. 5, 10: Klagt der Arbeitnehmer ohne zuvor einen Abholversuch unternommen zu haben, hat er regelmäßig die Kosten zu tragen.

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