Zitat
Zu § 80 BGB-neu (Ausgestaltung und Entstehung der rechtsfähigen Stiftung)
In § 80 BGB-neu werden die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts näher umschrieben und die Voraussetzungen für die Entstehung der Stiftung geregelt. Die Vorschrift gilt nicht für andere Stiftungsformen wie die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts oder die unselbstständigen Stiftungen. Dies folgt schon aus dem Standort der Vorschrift in dem Untertitel des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem nur das Organisationsrecht für die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts geregelt wird.
Zu Absatz 1
§ 80 Absatz 1 BGB-neu regelt die Merkmale, die eine Stiftung des bürgerlichen Rechts prägen. Diese können bisher nur aus der Zusammenschau der §§ 80 ff. BGB und der Vorschriften der Landesstiftungsgesetze erschlossen werden. Das erschwert es, den Stiftern und anderen Rechtsanwendern, die Rechtsform Stiftung zu verstehen und führt zu sehr unterschiedlichen Auffassungen über Stiftungen und ihr Organisationsrecht. Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass Stiftungen vom Stifter nur befristet werden können, wenn sie als Verbrauchsstiftungen ausgestaltet werden.
Zu Satz 1
In § 80 Absatz 1 BGB-neu wird die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts umschrieben. Die Stiftung als juristische Person des Privatrechts unterscheidet sich von den anderen körperschaftlich organisierten juristischen Personen des Privatrechts wie rechtsfähigen Vereinen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften dadurch, dass sie keine Mitglieder hat. Charakteristisch für die Stiftung sind der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen sowie die für die Stiftung typische Verknüpfung von Zweck und Vermögen. Der Zweck der Stiftung, den der Stifter im Stiftungsgeschäft festlegen muss, gibt der juristischen Person Stiftung ihren Inhalt. Der Stiftungszweck ist der Leitsatz der Stiftungstätigkeit, mit dem der Stiftung ein festes Ziel gegeben wird, an dem ihre Tätigkeit auszurichten ist. Er kann aus mehreren Teilzwecken bestehen, was zum Beispiel bei Bürgerstiftungen regelmäßig der Fall ist, deren Tätigkeit zahlreiche Bereiche des kommunalen Lebens abdecken soll. Der Stiftungszweck kann nicht gegen den Willen des Stifters geändert werden. Das Vermögen der Stiftung ist das Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Das Vermögen, mit dem die Stiftung ausgestattet werden soll, muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bei Entstehung der Stiftung gesichert erscheinen lassen. Eine dauernde Zweckerfüllung setzt voraus, dass die Stiftung ihren Zweck mit dem Vermögen über einen längeren Zeitraum erfüllen kann. Nachhaltig ist eine Zweckerfüllung nur, wenn sie auch wirksam ist, das heißt das Tätigwerden der Stiftung muss sich spürbar, also mit einer gewissen Intensität, auswirken. Zwischen den Merkmalen "dauerhaft" und "nachhaltig" bestehen Wechselwirkungen. Die Zweckerfüllung durch eine Stiftung, die über einen sehr langen Zeitraum bestehen soll, wird grundsätzlich wirksamer sein als die Zweckerfüllung durch eine Verbrauchsstiftung, die nur für eine kürzere Dauer besteht. In der Regel gilt, dass eine nachhaltige Zweckerfüllung desto mehr Anstrengungen erfordert, insbesondere auch Vermögenseinsatz, je kürzer der Zeitraum ist, für den eine Stiftung bestehen soll.
Aus dieser für die Stiftung typischen Verknüpfung von Zweck und Vermögen folgt, dass als Stiftungszweck nur ein solcher Zweck in Betracht kommt, der sich durch Nutzung eines Vermögens erfüllen lässt. Der Zweck einer Stiftung kann sich nicht in der Erhaltung des eigenen Vermögens erschöpfen. Auch wenn für die Erfüllung eines Zwecks die Nutzung eines Vermögens nicht erforderlich ist, wie etwa für die Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft ("Stiftung und Co. KG"), kann dieser Zweck nicht in der Rechtsform der Stiftung verfolgt werden.
Zu Satz 2
Eine Stiftung kann auf unbestimmte Zeit oder befristet als Verbrauchsstiftung errichtet werden. Der gesetzliche Regeltypus der Stiftung ist die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung, die ihren Zweck durch die Nutzungen des Stiftungsvermögens erfüllt. Das ergibt sich insbesondere auch aus den nachfolgenden Vorschriften, insbesondere den Vorschriften zum Stiftungsvermögen. Bei ihr ist, wenn sie mit einem ausreichenden Vermögen ausgestattet wird, gesichert, dass der Zweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Denn eine solche Stiftung kann nach den §§ 87 ff. BGB-neu nur aufgelöst oder aufgehoben werden, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung unmöglich geworden ist oder der Zweck das Gemeinwohl gefährdet oder durch die Insolvenz der Stiftung. Solange die Stiftung ihren rechtmäßigen Zweck mit den Nutzungen des Vermögens nachhaltig erfüllen kann, besteht sie fort.
Eine Verbrauchsstiftung ist nach der Legaldefinition in § 80 Absatz 1 Satz 2 BGB-neu eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet wird, innerhalb deren sie ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihrer...