Rz. 78

Der oder die Schiedsrichter haben ihr Amt höchstpersönlich auszuüben. Denn sie selbst schulden die vereinbarte Dienstleistung. Sofern sie Hilfspersonen einschalten, also beispielsweise ihnen zur Ausbildung zugewiesene Referendare, darf durch deren Beschäftigung die Höchstpersönlichkeit und insbesondere die ihnen obliegende Vertraulichkeit nicht verletzt werden. Denn die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auf das Verfahren als solches ebenso wie auf alle Tatsachen, die ihnen im Verlauf des Verfahrens bekannt werden.[46]

 

Rz. 79

Für das Dreierschiedsgericht gilt darüber hinaus das Beratungsgeheimnis. Kommt es also zu einer Diskussion und Abstimmung unter den drei Schiedsrichtern, so darf keiner der drei Schiedsrichter das Diskussions- und Abstimmungsverhalten der anderen offenbaren.

 

Rz. 80

Es dürfte vielfach im eigenen Interesse der Parteien oder Beteiligten liegen, den Inhalt und Ablauf des Verfahrens nicht zu offenbaren. Andererseits mag aber gerade die Partei, die das Schiedsverfahren gewonnen hat, ein erhebliches Bedürfnis verspüren, hierüber zu berichten. Es ist in diesem Zusammenhang streitig, ob die Pflicht zur Verschwiegenheit auch für die Parteien oder sonstige Beteiligte, wie Zeugen oder Sachverständige gilt.

 

Rz. 81

 

Beispielsfall aus der Rechtsprechung (nach BGH NJW 1986, 3077)

Die Parteien hatten eine Schiedsvereinbarung getroffen. Nachdem die Beklagte im Schiedsverfahren antragsgemäß verurteilt worden ist, hat sie im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckbarkeitserklärung vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Schiedsrichter an der Entscheidung mitgewirkt habe, der nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei. Im Rahmen eines gesonderten Verfahrens begehrt die Beklagte die Zustimmung dieses Schiedsrichters zu seiner psychiatrischen Untersuchung.

 

Rz. 82

Der BGH hat im Rahmen dieser Entscheidung die Pflichten des Schiedsrichters dahingehend zusammengefasst, dass dieser alles ihm Zumutbare tun muss, um einerseits die Wirksamkeit und den Bestand des Schiedsspruchs zu sichern, andererseits aber auch die Parteien vor Nachteilen zu bewahren hat, die ihnen aus einem prozessordnungswidrig zustande gekommenen Schiedsspruch erwachsen können. Dies ergibt sich aus dem Gesamtbild der den Schiedsrichter treffenden Verpflichtungen.

 

Rz. 83

Diese Mitwirkungspflicht schließt aber nicht auch die Verpflichtung ein, sich bei begründeten Zweifeln einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Zwar besteht ein anerkennenswertes Interesse daran, dass an einem Schiedsspruch kein Schiedsrichter mitwirkt, der dieser Aufgabe nicht gewachsen ist. Das Gesetz trägt dem aber Rechnung, indem es den Parteien unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, den Schiedsrichtervertrag als unwirksam zu behandeln, den Schiedsrichter abzulehnen oder die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erwirken.

[46] Wieczorek/Schütze, § 1035 Rn 89.

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