Rz. 62
Die Vereinbarung über die Schiedsrichterbestellung ist nicht zu verwechseln mit dem Schiedsrichtervertrag. Es handelt sich hierbei vielmehr um die zwischen den Streitparteien zu treffende Einigung über die Auswahl des Schiedsgerichts.
Rz. 63
Hinsichtlich der Auswahl des Schiedsgerichts sind die Parteien frei. Die Vereinbarung über die Bestellung unterliegt auch keinerlei Form. Insbesondere muss die Form des § 1031 ZPO nicht eingehalten werden.
Rz. 64
Die Vereinbarung kann also unmittelbar im Rahmen der Schiedsvereinbarung getroffen werden, oder später unabhängig davon erfolgen. Erfolgt sie im Rahmen der Schiedsvereinbarung, etwa als Teil einer Schiedsklausel, so ist es auch zulässig und möglich, nicht eine Person namentlich, sondern als Träger einer bestimmten Funktion zu benennen.
Rz. 65
Die Parteien können auch die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen. § 1034 Abs. 1 ZPO stellt nur die Regel auf, dass dann, wenn eine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter nicht getroffen worden ist, drei Schiedsrichter tätig werden. Im Übrigen können es aber mehr oder auch nur zwei sein. Es kann auch ein Schiedsrichter allein tätig werden.
Rz. 66
Wird ein Schiedsrichter im Rahmen der Schiedsvereinbarung noch nicht benannt, weil man damit warten möchte, bis das Schiedsgericht tätig werden muss, so sollte aber das Verfahren vereinbart werden, das bei der späteren Auswahl des Schiedsgerichts angewandt werden muss.
Rz. 67
Ist ein Schiedsrichter nach den vereinbarten Regeln einmal bestellt, sind die Parteien hieran gebunden, was aus § 1035 Abs. 2 ZPO folgt. Danach ist weder ein Widerruf noch eine Anfechtung der Bestellung möglich. Eine Möglichkeit, das Schiedsrichteramt zu beenden besteht nur über die Ablehnung nach § 1036 ZPO.
Rz. 68
Fehlt es an einer Vereinbarung über die Bestellung eines Schiedsrichters, so ist zunächst zu prüfen, aus wieviel Personen sich das Schiedsgericht zusammensetzen soll. Dazu bestimmt § 1034 Abs. 1 ZPO, dass die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter bestimmen können und dass sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammensetzt, wenn eine Vereinbarung über deren Anzahl fehlt. Die Schiedsordnungen des Norddeutschen und des Süddeutschen Familienschiedsgerichts sehen vorrangig die Alternative zwischen dem Einzelschiedsrichter und dem aus zwei Schiedsrichtern zusammengesetzten Kollegium vor.
Rz. 69
Haben sich die Parteien darauf verständig, dass nur ein Schiedsrichter tätig werden soll, diesen aber nicht benannt, so erfolgt die Benennung durch das staatliche Gericht (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Zuständig hierfür ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist, oder – falls auch eine solche Einigung fehlt – das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens befindet. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der keiner Anfechtung unterliegt. In der Bestellung ist es grundsätzlich frei. Es hat lediglich die allgemeinen und oben genannten Voraussetzungen für die Eignung zum Schiedsrichter zu beachten. Darüber hinaus hat es nach § 1035 Abs. 5 ZPO alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen zu beachten und allen Gerichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
Rz. 70
Der Antrag bei Gericht kann gestellt werden, wenn eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung, noch keinen Schiedsrichter benannt hat, oder wenn sich die zwei benannten Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats über einen dritten Schiedsrichter einigen können. Solange das staatliche Gericht aber noch nicht rechtskräftig über den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters entschieden hat, kann die säumige Partei die Benennung ihres Schiedsrichters nachholen. Die nachträgliche Benennung führt dann zur Erledigung des gerichtlichen Bestellungsverfahrens mit der gesetzlichen Kostenfolge.
Rz. 71
Fehlt es an einer Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter, so gilt das aus drei Personen zusammengesetzte Schiedsgericht gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO als der gesetzliche Normalfall. In diesem Fall bestellen die beiden Parteien je einen Schiedsrichter, der einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden bestimmt.
Rz. 72
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten einigen, so erfolgt dessen Bestimmung wiederum gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Dieses wird den Antrag auf Bestellung nur dann zurückweisen, wenn die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offenkundig unwirksam ist.
Rz. 73
Übersicht über die Schiedsrichterbestellung
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Vorrang hat stets die Parteivereinbarung |
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Sind sich beide einig, dass ein Einzelschiedsrichter tätig werden soll, können sie sich aber über die Person nicht verständigen, so entscheidet auf Antrag das örtlich zuständige Oberlandesgericht |
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Besteht keine Einigkeit über die Anzahl der Schiedsrichter, so ist ein Dreier – Schiedsgericht zu beste... |