Rz. 355

Nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheidet das Schiedsgericht über die Kostenverteilung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt. Während allerdings § 91 Abs. 1 ZPO vorschreibt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und diese nach § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend der Quote des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind, gibt § 1057 Abs. 1 ZPO dem Schiedsgericht mehr Flexibilität zur Hand. Der Ausgang des Verfahrens ist nur eines von mehreren Entscheidungskriterien, wenn auch das schwergewichtigste. Außer dem Obsiegen und Unterliegen können auch hier das Verhalten im Verfahren, die Frage nach der Veranlassung für die Klageerhebung oder gegebenenfalls auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien Berücksichtigung finden.

 

Rz. 356

Die Kostengrundentscheidung ergeht mit dem Schiedsspruch zur Hauptsache. Wird sie vergessen, so besteht die Möglichkeit, sie in einem ergänzenden Schiedsspruch (§ 1058 ZPO) nachzuholen.

 

Rz. 357

Eine Kostenentscheidung ist auch erforderlich, wenn das Verfahren aus sonstigen Gründen endet und das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens nach § 1056 Abs. 2 ZPO feststellt.

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