Rz. 486

Nach dem Wortlaut der Norm können materiell rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch nicht erhoben werden. Insbesondere kann nicht überprüft werden, ob der Schiedsspruch rechtlich falsch ist oder auf falschen tatsächlichen Grundlagen basiert.

 

Rz. 487

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[192] können aber zulässigerweise solche Einwendungen erhoben werden, die sonst die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO begründen würden. Entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO sind diese Einwendungen aber nur dann zulässig, wenn sie

nach dem Schluss des Schiedsverfahrens entstanden sind,
oder wenn das Schiedsgericht über sie nicht entschieden hat, wobei es unerheblich ist, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.[193] Denn wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beispielsweise mit der Begründung enthält, es sei hierfür nicht zuständig, steht nichts im Wege, den Einwand vor dem ordentlichen Gericht zu erheben.[194]
 

Rz. 488

In Betracht kommt hier insbesondere der Einwand der Erfüllung sowie derjenige der Aufrechnung mit einer Gegenforderung.

 

Rz. 489

 

Beispiel 1

Ehefrau F hat gegen den Ehemann M einen Schiedsspruch dahingehend erstritten, dass dieser ihr beginnend ab Januar 2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1. 000 EUR zu bezahlen hat. Sie beantragt beim zuständigen Oberlandesgericht, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Der M wendet im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ein, er habe die Unterhaltsforderung für die Monate Januar bis April 2016 erfüllt.

Dieser Einwand ist im Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere ist er nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil er erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden ist.

 

Rz. 490

 

Beispiel 2

Die Kindesmutter M hat für das Kind K während der Trennung der beteiligten Eltern dessen Anspruch auf Unterhalt im eigenen Namen geltend gemacht. Schon während des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht war die Kindesmutter nicht mehr aktiv legitimiert, weil das Kind mittlerweile volljährig geworden war.

Wird die Vollstreckung jetzt von der Kindermutter betrieben, hat der Kindesvater grundsätzlich den Einwand fehlender Aktivlegitimation, den er jetzt im Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO jedoch nicht mehr geltend machen kann.[195]

 

Rz. 491

Der beispielsweise im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Gegenanspruch muss allerdings auch unter die Schiedsabrede fallen. Ob die Gegenforderung unter die Schiedsklausel fällt, hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.[196] Denn nach § 767 Abs. 1 ZPO ist für die Entscheidung über die Einwendungen das Gericht zuständig, von dem im Vorprozess in erster Instanz der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist. Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aber nicht der Schiedsspruch selbst, sondern die Entscheidung des Oberlandesgerichts, weshalb auch dieses das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ist.[197]

[192] Vgl. nur BGH NJW-RR 2014, 953; NJW-RR 2011, 213 m.w.N.
[195] Vgl. OLG München vom 7.5.2008 – 34 Sch 26/07, zitiert nach juris.

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