Rz. 1
Das Schiedsverfahren ist im 10. Buch der ZPO und dort in den §§ 1025 bis 1066 geregelt. Diese Vorschriften sind zwingend anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass kein Raum für Schiedsordnungen mehr wäre. Denn einige Vorschriften lassen abweichende Vereinbarungen ausdrücklich zu. Dies gilt für folgende Vorschriften:
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Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt |
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Zusammensetzung des Schiedsgerichts |
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Bestellung des Schiedsrichters |
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Ablehnungsverfahren |
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Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes |
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Allgemeine Verfahrensregeln |
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Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens |
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Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens |
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Verfahrenssprache |
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Klage und Klagebeantwortung |
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Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren |
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Säumnis einer Partei |
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Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger |
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Anwendbares Recht |
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Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium |
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Form und Inhalt des Schiedsspruchs |
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Entscheidung über die Kosten |
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Aufhebungsantrag |
Daraus wird schon deutlich, dass die Verfahrensregeln durchaus erheblich vertraglich modifiziert werden können.
Rz. 2
Das 10. Buch der ZPO ist in 10 Abschnitte untergliedert. Während der erste Abschnitt allgemeine Vorschriften enthält, befasst sich der zweite Abschnitt mit Regeln über die Schiedsvereinbarung und zwar nach Inhalt, objektiver Schiedsfähigkeit, Form und Wirkung.
Rz. 3
Der dritte Abschnitt enthält Regeln über die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Ablehnung eines Schiedsrichters sowie die Folgen der Untätigkeit eines Schiedsrichters. Im 4. Abschnitt werden die Zuständigkeiten des Schiedsgerichts zu Entscheidungen über die eigene Zuständigkeit einschließlich des Bestehens und der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt.
Rz. 4
Der fünfte Abschnitt enthält Regeln über die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über die Klage und Klagebeantwortung, die mündliche Verhandlung und das schriftliche Verfahren, während der sechste Abschnitt Regeln über den Schiedsspruch und die Beendigung des Verfahrens aufstellt.
Rz. 5
Im siebten Abschnitt ist der einzige Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch geregelt, der achte Abschnitt befasst sich mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche und der neunte Abschnitt enthält schließlich Vorschriften über die Vollstreckung aus Schiedssprüchen. Der zehnte Abschnitt erklärt die Vorschriften des 10. Buches der ZPO auch für außervertragliche Schiedsgerichte für anwendbar.