Rz. 105
Während §§ 308, 309 BGB recht konkret verschiedene Vertragsregelungen benennen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Weiteres (§ 309 BGB) oder jedenfalls unter gewissen Voraussetzungen (§ 308 BGB) unwirksam sind, enthält die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst lediglich die allgemeine und ausfüllungsbedürftige Aussage, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Rz. 106
Bei den insoweit spezielleren Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB handelt es sich um eine Konkretisierung dieser Generalklausel, weshalb diese Vorschriften auch vorrangig zu prüfen sind. Zu beginnen ist hierbei im ersten Schritt mit der Fragestellung, ob die zu überprüfende Vertragsregelung möglicherweise bereits deshalb unwirksam ist, weil sie gegen eines der Klauselverbote des § 309 BGB verstößt. Ist dies nicht der Fall, ist in einem weiteren Schritt zu fragen, ob sich eine Unwirksamkeit aus § 308 BGB ergibt.
Rz. 107
Ist auch dies zu verneinen, ist abschließend zu untersuchen, ob die Klausel möglicherweise deshalb unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner des Verwenders i.S.d. Generalklausel des § 307 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei § 307 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB näheren Aufschluss darüber geben, wann eine solche "unangemessene Benachteiligung" gegeben ist. Diese liegt danach im Zweifel dann vor, wenn die Klausel entweder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Darüber hinaus kann sich die unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich gefasst ist (sog. Transparenzgebot).
Rz. 108
Zu beachten ist, dass eine Klausel auch dann nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein kann, wenn sie ihrem Regelungsinhalt nach unter eines der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB fällt, jedoch aus diesen Vorschriften noch nicht ihre Unwirksamkeit folgt. Auch in diesem Fall kann die Unwirksamkeit der Klausel immer noch aus § 307 BGB folgen und ist nicht etwa vor dem Hintergrund der Spezialität der §§ 308, 309 ausgeschlossen. Ergibt sich allerdings umgekehrt schon aus § 309 oder § 308 BGB die Unwirksamkeit einer Regelung, kann dieses Ergebnis nicht durch einen Rückgriff auf § 307 BGB korrigiert werden.