Rz. 126

Eine (unangemessene) Benachteiligung soll nach h.M. überdies nur dann vorliegen, wenn eine Benachteiligung von erheblichem Gewicht gegeben ist.[261] Das Meinungsbild zur Frage, in welchem Tatbestandsmerkmal des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB diese Frage zu verorten ist, ist wiederum nicht einheitlich: Es wird sowohl vertreten, dass die Erheblichkeitsschwelle schon bei der Frage der Benachteiligung des Vertragspartner zu berücksichtigen ist,[262] als auch, dass dies eine Frage der "Unangemessenheit" bzw. der "Gebote von Treu und Glauben" sein soll.[263] Letztlich dürfte die Frage der dogmatischen Verortung für die Praxis jedoch keine Bedeutung haben, da sich die h.M. zumindest im Ergebnis darüber einig ist, dass geringfügige oder unwesentliche Benachteiligungen jedenfalls von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auszuscheiden haben. Schwierigkeiten vermag selbstverständlich die Frage der Grenzziehung zwischen unerheblichen und erheblichen Benachteiligungen zu bereiten. Soweit ersichtlich, hat dies jedoch in der arbeitsgerichtlichen Praxis bisher keine Rolle gespielt und dürfte auch in Zukunft von allenfalls untergeordneter Bedeutung bleiben, da Arbeitnehmer als Vertragspartner des klauselverwendenden Arbeitgebers durch die in der Praxis üblichen AGB in Arbeitsverträgen in aller Regel durchaus erheblich in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden.

[261] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 40; Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 Rn 55.
[262] Clemenz/Kreft/Krause/Klumpp, § 307 BGB Rn 40.
[263] Däubler/Deinert/Walser/Deinert, § 307 BGB Rn 55 m.w.N.

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