Rz. 125

Nach § 38 Abs. 2 ZPO ist eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher (Nicht-Kaufmann, siehe § 38 Abs. 1 ZPO) nur zulässig, wenn (mindestens) eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand (siehe §§ 12 f. ZPO) in Deutschland hat. Hat eine Partei einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann innerhalb Deutschlands nur das Gericht dieses allgemeinen Gerichtsstandes oder ein anderer, besonderer Gerichtsstand gewählt werden (§ 38 Abs. 2 S. 3 ZPO), was eine entsprechende Klausel nicht sehr attraktiv macht. Etwaige ausschließliche Gerichtsstände sind auszunehmen,[221] was schon durch die Bezeichnung als "nichtausschließlich" bewirkt wird. Um sicher zu gehen, können Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (siehe § 689 Abs. 2 ZPO) auch ausdrücklich ausgenommen werden. Nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist eine Vereinbarung aber auch für den Fall zulässig, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt.

[221] Siehe nur Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, Teil 2 – Gerichtsstand Rn 2.

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