Rz. 203
Nach § 38 Abs. 1 ZPO können Kaufleute Gerichtsstandsvereinbarungen auch mit ausschließlicher Zuständigkeit schließen.[305] Gegenüber Unternehmern muss die Klausel das Mahnverfahren (vgl. § 689 Abs. 2 ZPO) wohl nicht ausdrücklich ausnehmen.[306] Die Klausel ist trotz fehlender Differenzierung zwischen Unternehmern (Kaufleuten) und Verbrauchern beim Individualprozess gegenüber einem Kaufmann nicht unwirksam.[307] Die Gerichtsstands-Klausel kann in der konkreten Situation überraschend sein, aber kaum als solche.[308] Zwischen Kaufleuten ist das nach §§ 12 ff. ZPO (wesentliche Gerechtigkeitsgedanken i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) erforderliche legitime Interesse an solchen Vereinbarungen i.d.R. zu bejahen.[309] Zulässig sind daher im Allgemeinen Klauseln, die den (auch "jeweiligen"[310]) Sitz des Verwenders als Gerichtsstand oder ein Wahlrecht des Verwenders zwischen verschiedenen Gerichtsständen vorsehen[311] oder die ein Amtsgericht (anstelle des meist zuständigen Landgerichts) als ausschließlichen Gerichtsstand vorsehen.[312] Zulässig ist auch das Wahlrecht des Verwenders zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht bei eigenen Klagen (Verwender darf aber kein Wahlrecht bei Klagen des Kunden haben).[313] Bei grenzüberschreitender Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung ist Art. 23 EuGVO zu beachten.[314] Die §§ 305 ff. BGB sind nach überwiegender Ansicht nicht anwendbar oder stellen dort jedenfalls gegenüber Unternehmern keine Zusatz-Anforderungen.[315]
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