Rz. 16
In Abgrenzung zu § 305c Abs. 1 BGB regelt § 307 Abs. 2 BGB die inhaltliche Transparenz und Verständlichkeit. Das Transparenzgebot gilt auch im unternehmerischen Rechtsverkehr. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB erstreckt das Transparenzgebot auch auf eigentlich kontrollfreie Klauseln. Beispiel: Preisvereinbarungen und Leistungsbeschreibungen (siehe Rdn 46 ff.).
Bei verständiger Würdigung des Klauselinhalts muss die Klausel so klar und verständlich gestaltet sein, dass der "sorgfältige Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr" die wahre Tragweite der Regelungen bei aufmerksamer Lektüre erkennen kann. Gemäß Transparenzgebot muss die AGB-Regelung die Rechte und Pflichten des Kunden möglichst klar und durchschaubar darstellen. Stellt eine Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich dar und eröffnet sie dadurch dem Verwender die Möglichkeit, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren, so stellt bereits dies eine unangemessene Benachteiligung dar. Maßstab ist auch hier der verständige, aber rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde, wobei bei Kaufleuten die Anforderungen geringer sind.
Rz. 17
Die Anforderungen des Transparenzgebotes dürfen generell nicht überspannt werden. Der BGH hat mehrfach betont, dass diese Anforderungen nur "im Rahmen des Möglichen" gelten. Der BGH hat den Begriff "ordnungsgemäße Vertragserfüllung" für hinreichend transparent gehalten, weil er durch Auslegung des ganzen (AGB-)Vertrags verständlich werde. Aus dem Transparenzgebot ergibt sich zudem keine Pflicht des Verwenders, die nach Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten des Kunden ausdrücklich zu regeln und den Kunden insoweit zu belehren. Die Rechtsprechung schiebt diese Erkenntnisse aber des Öfteren zur Seite. Werden seitens des BGH Formulierungshinweise gegeben, so erscheinen diese nicht selten als "Transparenzverbot". Da ist es schon fast erfreulich, dass der BGH vereinzelt keine höheren Transparenzanforderungen an den Verwender anlegt als an den Gesetzgeber. In der Tendenz bedeutet das Stellen hoher Transparenzanforderungen ohne Aufzeigen konkreter Formulierungen ein "kaum kalkulierbares" Risiko für den AGB-Formulierer.
Richten sich die AGB (ausschließlich) an Unternehmer, so ist dieser Horizont zugrunde zu legen; andernfalls ist wohl auf den rechtsunkundigen Verbraucher abzustellen. Es dürfen auch gegenüber Verbrauchern gesetzliche Begriffe (z.B. "Fehlschlagen" der Nacherfüllung) im selben Zusammenhang verwandt werden. Ein Fall gegenüber Verbrauchern wohl nicht ausreichender Transparenz ist der Verweis auf gesetzliche Regelungen in Form von reinen Paragraphen-Angaben. Der durchschnittliche, rechtsunkundige Verbraucher kann mit dieser bloßen Angabe nichts anfangen. Anderes muss gelten, wenn neben dem Paragraphen auch der wesentliche Gegenstand der Bestimmung mit einem Stichwort angegeben wird. Dazu ist zumindest gegenüber Unternehmern nicht die volle Wiedergabe der Vorschrift erforderlich, vielmehr genügt hier die schlichte Paragraphen-Angabe, aber auch gegenüber Verbrauchern muss dieses gelten.
Rz. 18
Der BGH hat die Einbeziehung von AGB über einen Verweis in anderen AGB (Staffel- oder Kettenverweisungen) im Grundsatz zugelassen. Die Verwendung mehrerer Klauselwerke wird nur dann unzulässig, wenn unklar bleibt, welche darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten sollen. Im Fall der Unklarheit kann keine der Bestimmungen angewendet werden. Es genügt, wenn das Rangverhältnis zwischen den Bestimmungen sich durch Auslegung bestimmen lässt. Damit ist es also durchaus möglich, in den AGB (vor- oder nachrangig) auf andere AGB zu verweisen, wenn diese anderen AGB ebenfalls in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB (wie bei der ADSp gegeben). Der Staffelverweis bleibt auch wirksam, wenn einzelne Teile der AGB, auf die verwiesen wird, unwirksam sind.
Rz. 19
Wird dynamisch auf andere, der Änderung unterliegende Regelungswerke verwiesen, ist in besonderer Weise die Transparenz dieser Verweisung zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Verweis für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, aufzulösen ist. Dazu reicht es, wenn das Regelungswerk, auf das verwiesen wird, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar und seinerseits transparent formuliert ist. Insoweit ist der BGH im allgemeinen Rechtsverkehr großzügiger als im Vereinsrecht, bei dem nach überwiegender Auffassung eine sog. dynamische Verweisung einer Vereinssatzung auf den jeweils gültigen Inhalt übergeordneter Verbandssatzungen unzulässig ist. Diese dortigen Einschränkung indes resultiert aus dem vereinsrechtlichen Grundsatz, dass die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen als "Verfassung" des Vereins in die Vereinsatzung aufzunehmen sind und dynamische Verweisungen auf Satzung oder Ordnungen anderer Vereine damit grundsätzlich d...