Rz. 43
Die im Folgenden zu behandelnden Klauseln betreffen schwerpunktmäßig den (mit Abstand wichtigsten) Bereich Kauf- und Werkvertrag, konkret den häufigsten Fall, in dem ein Unternehmer Verträge mit Verbrauchern schließt, nämlich den Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB. Möchte ein Unternehmer seine Geschäftsbedingungen bei einem Verbrauchsgüterkauf abbilden, möchte er hierbei zum einen seinen Interessen bestmöglich Geltung verschaffen. Um dies zu erreichen, möchte er aber zum anderen auch den erheblichen gesetzlichen Restriktionen gerecht werden. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten die §§ 305–307 BGB ohne Einschränkung, die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sowie die allgemeinen Bestimmungen zum Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) in Gestalt der ergänzenden Bestimmungen zum Verbrauchsgüterkauf in §§ 474 ff BGB.
Nachfolgend werden deshalb einzelne Klauseln empfohlen.
1. Klausel zur Beschränkung des Anwendungsbereichs der AGB
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 44
Beim Verbrauchsgüterkauf geht es um den Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB. In diesen Fällen sind die in § 476 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) nicht abdingbar. Die Aussagen in diesem Abschnitt gelten auch für AGB über neue/herzustellende (§ 650 S. 1 BGB)/gebrauchte Sachen.
Beim Verbrauchsgüterkauf gelten nach § 476 Abs. 1 BGB die strengsten Anforderungen an Einschränkungen von Käuferrechten. Zur Vermeidung von Abgrenzungen zu anderen gesetzlichen Bestimmungen, die wiederum andere Einschränkungen bedingen, ist nachdrücklich zu empfehlen, einen generellen, eindeutigen Anwendungshinweis zu den AGB im Sinne einer Beschränkung auf Verbrauchsgüterkaufverträge aufzunehmen. Dies führt beispielsweise dazu, dass ausdrückliche Vorbehalte aus dem Werkvertragsrecht verzichtbar sind.
b) Muster: Anwendungshinweis bei Verbrauchsgüterkauf-AGB
Rz. 45
Muster 2.1: Anwendungshinweis bei Verbrauchsgüterkauf-AGB
Muster 2.1: Anwendungshinweis bei Verbrauchsgüterkauf-AGB
Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf Kaufverträge zwischen dem Verwender (Unternehmer) und dem Kunden (Verbraucher) Anwendung, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB). Um einen solchen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
2. Klausel: Standardisierte Leistungsbeschreibungen
a) Rechtliche Grundlagen
Rz. 46
Beim Verbrauchsgüterkauf ist nach § 475 BGB ein Ausschluss der Mängelansprüche ausnahmslos unzulässig. Die Bestimmung der "Soll-Beschaffenheit" des Liefergegenstandes (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) unterliegt indes keinen zwingenden Kaufvorschriften i.S.d. § 475 Abs. 1 BGB (§ 476 Abs. 1 BGB n.F.) und auch nicht der Inhaltskontrolle (siehe Rdn 22 ff.). Es ist daher zu empfehlen, im Rahmen des Kaufvertrages eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung durch Abgabe einer konkreten Zustandsbeschreibung vorzunehmen. Dabei dürfen keine allgemeinen "Risikohinweise" aufgenommen werden, da hierdurch der durch § 475 BGB beabsichtigte Verbraucherschutz unterlaufen werden könnte.
b) Checkliste
Rz. 47
▪ |
Leistungsbeschreibung in AGB unterliegen nur der Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB). (Stillschweigende) Individualabreden gehen vor (§ 305b BGB). |
▪ |
Ist die Beschreibung des Kaufgegenstandes klar und verständlich/transparent? |
c) Muster: Standard-Leistungsbeschreibung (Verkauf-AGB)
Rz. 48
Muster 2.2: Standard-Leistungsbeschreibung (Verkauf-AGB)
Muster 2.2: Standard-Leistungsbeschreibung (Verkauf-AGB)
Die in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Folgende Angaben zum Kaufgegenstand beschreiben den vertraglichen Soll-Zustand: _____
3. Klauseln zur Einschränkungen des Beschaffungsrisikos einschl. der Lieferungszeit
a) Ergänzender typischer Sachverhalt
Rz. 49
Der Verkäufer möchte gemäß seinen AGB nur dann für die Fähigkeit einstehen, den Käufer beliefern zu können, wenn er selbst beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Zumindest möchte er, dass der Käufer ihm das Verschulden bei Nichtlieferung nachweisen muss. Lieferfristen sollen zudem möglichst unverbindlich sein und nur "ca." gelten.
b) Rechtliche Grundlagen
aa) Selbstbelieferungsvorbehalt
Rz. 50
Der Umfang einer Übernahme des Beschaffungsrisikos ergibt sich (in erster Linie) aus dem Wortlaut, ggf. auch aus der Auslegung der Vereinbarung. I.d.R. muss der Verkäufer (nur) für die "typischen" Beschaffungshindernisse einstehen.
Weder der Kauf-RL noch dem § 276 Abs. 1 BGB ist zu entnehmen, dass der Verkäufer stets das volle Beschaffungsrisiko zu übernehmen hat. Die Einschränkung des Beschaffungsrisikos ist also auch in AGB möglich, sie ist indes an § 308 Nr. 3 und Nr. 8 BGB zu mes...