Rz. 37
Beim Entwerfen und Prüfen von AGB ist danach zu differenzieren, aus wessen Sicht der Rechtsanwalt tätig ist und an wen sich die AGB richten, nur an Unternehmer oder (auch) an Verbraucher.
1. Verwendung durch einen Unternehmer gegenüber einem Verbraucher
Rz. 38
Die strengsten Anforderungen gelten im Bereich der Verwendung von AGB durch einen Unternehmer (i.S.v. § 14 BGB) gegenüber einem Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB):
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Bestimmungen des besonderen Schuldrechts verbieten weitgehend Abweichungen zulasten des Verbrauchers, beispielsweise im Kaufrecht infolge von § § 476 Abs. 1 BGB. |
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Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, sowie die Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die Erreichung des Vertragszwecks nach dem gesetzlichen Bild gefährden, führen über § 307 Abs. 2 BGB zur Unwirksamkeit. |
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Im Übrigen finden gegenüber einem Verbraucher die Klauselverbote der §§ 308 f. BGB uneingeschränkt Anwendung. |
Rz. 39
Bei AGB, die (auch) gegenüber Verbrauchern verwendet werden, sind z.B. auch folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
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Sollen die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB durch die (rechtzeitig zur Verfügung gestellten) AGB erfüllt werden, so erfordert dieses entsprechende Regelungen, z.B. zu Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB), zum gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für die Waren (Nr. 8) oder (bei Dauerschuldverhältnissen) zur Laufzeit des Vertrags (Nr. 11). Bei diesem Vorgehen empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis am Beginn der AGB, etwa wie folgt: "Diese Bedingungen enthalten zugleich auch von … [Unternehmer] aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erteilende Informationen zu den Rechten des … [Kunden] nach den Vorschriften über Verträge … [im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr]." |
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Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern gem. § 312d BGB mit Art. 246a bzw. (bei Finanzdienstleistungen) Art. 246b EGBGB in bestimmten Fällen, z.B. bei Widerrufsrecht nach § 312g BGB – Mustertexte der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB bzw. Anlage 3 zu Art. 246b EGBGB. Diese Belehrung kann in den AGB enthalten sein (wenn die AGB rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und ein Hinweis gem. vorstehendem Unterpunkt enthalten ist). |
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leicht zugängliche, klare und verständliche Erklärung nach § 36 VSBG. |
2. Verwendung durch einen Unternehmer gegenüber einem Unternehmer
Rz. 40
Bei Verträgen zwischen Unternehmern findet die AGB-Kontrolle eingeschränkte Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB. § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 8 und § 309 BGB sind unmittelbar nicht anwendbar, ihre Rechtsgedanken fließen dann aber über § 307 Abs. 1 und 2 BGB wieder ein. Auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Rz. 41
Daher sind einheitliche AGB zur Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern zwar denkbar, praktisch aber nicht empfehlenswert. Denn entweder geht man bei der Gestaltung der AGB einheitlich von den strengsten Anforderungen (Unternehmer gegenüber Verbraucher) aus: Dann begibt man sich der weiteren Gestaltungsmöglichkeit gegenüber unternehmerischen Kunden. Oder die AGB werden – wo aus rechtlicher Sicht erforderlich – mit differenzierten Regelungen nach der Qualifikation des Kunden (Unternehmer oder Verbraucher) aufgebaut. Das führt regelmäßig nicht nur zu einem großen Umfang, sondern auch zu Konflikten mit dem Transparenzgebot.