Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 316
Die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 802 ZPO für die Erteilung der Klausel richtet sich danach, wer die Urkunde verwahrt. Das kann der Notar gem. § 797 Abs. 1 Nr. 2a ZPO sein, der die Urkunde errichtet hat (§ 45 Abs. 1 BeurkG). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts wurden die §§ 45 Abs. 1, 55 Abs. 1 BNotO dahingehend geändert, dass die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse in Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Notars sowie nach dem Erlöschen des notariellen Amts ab 2022 nicht mehr wie bisher den Amtsgerichten, sondern den Notarkammern obliegt. Daher kann auch der Notar zuständig sein, dem die Urkunde wegen Abwesenheit oder Verhinderung, Erlöschen des Amts oder Amtssitzverlegung gem. §§ 45 Abs. 1, 51 Abs. 1 S. 2 BNotO in Verwahrung gegeben worden ist. Wenn die Notarkammer für die Akten ab 2022 diese nach §§ 45, 51 BNotO verwahrt, ist diese nach § 794 Abs. 1 Nr. 2b ZPO zuständig, und schließlich kann auch das noch nach altem Recht verwahrende Amtsgericht gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2c ZPO zuständig sein. Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar, für den ein Vertreter bestellt ist, verliert seine Zuständigkeit nicht; er darf sie gem. § 55 Abs. 2 BNotO aber nur durch seinen Vertreter ausüben. Zur Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 733 ZPO ist die Zuständigkeit in § 794 Abs. 2 ZPO entsprechend geregelt; hier ist nur in Nr. 1 die Zuständigkeit des Gerichts zusätzlich geregelt.
Rz. 317
Die Voraussetzungen sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. ZPO mit den folgenden Besonderheiten: Antragsberechtigt ist nach § 52 BeurkG i.V.m. §§ 724 ff. ZPO nur der Gläubiger, der Anspruch auf Erteilung einer einfachen Ausfertigung hat oder eine an ihn oder seinen Rechtsvorgänger adressierte Ausfertigung vorlegen kann.
Der Notar prüft lediglich nach den allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Eine weitere – materiell-rechtliche – Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu.
Rz. 318
Der Titel muss äußerlich wirksam erscheinen – daher muss die Beurkundung wirksam vorgenommen worden sein. Grundsätzlich sind Notare gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 BNotO für Beurkundungen allzuständig, solange sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handeln.
Die notarielle Urkunde muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Dies umfasst nach dem Gesetzeswortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, dass sie über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet sein und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen darf. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.1999. Zuvor waren notarielle Titel nur vollstreckungsfähig i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, wenn sie auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet war. Die Geltung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der Fassung vor dem 1.1.1999 betrifft immer noch notarielle Urkunden, die vor diesem Zeitpunkt errichtet wurden (§ 22 Abs. 4 EGZPO) und in der Langzeitüberwachung noch Gegenstand der Forderungsbeitreibung sind.
Weitere Voraussetzung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, dass die Urkunde eine wirksame Unterwerfungserklärung des Schuldners enthalten muss.
Der Titel kann auch bedingt sein. Die Bedingung muss jedoch nachgewiesen und geprüft werden.
Rz. 319
Im Falle einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist der entsprechende Antrag beim Notar zu stellen, der ihn dann an den Rechtspfleger des Amtsgerichts an seinem Sitz weiterleitet. Der Rechtspfleger führt dann die Entscheidung herbei, indem er den Notar anweist, die Klausel zu erteilen.
Rz. 320
Erteilt der Notar die Klausel nicht, hat der Gläubiger das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 54 BeurkG i.V.m. § 58 FamFG. Dies gilt auch bei dem Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung. Für die Klage auf Erteilung nach §§ 797 Abs. 5, 731 ZPO ist der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners maßgeblich. Beschwerdegegner bzw. Beklagter ist der Schuldner.
Rz. 321
Die Gebühren des Rechtsanwaltes sind entweder nach § 19 Abs. 1 Nr. 12 oder § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG durch das vorangegangene Gerichtsverfahren oder als Vorbereitungshandlung für die Zwangsvollstreckung abgegolten. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gebührenfrei.
Rz. 322
Dem Schuldner stehen die Rechtsmittel der ZPO (§§ 732, 767, 768 ZPO) zur Verfügung. Davon muss der Schuldner nach h.M. selbst dann Gebrauch machen, wenn er die Forderung durch Zahlung auf das Notaranderkonto erfüllt hat und dies der Notar weiß, da dieser die Klausel erteilen muss.