Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 362
Vom Eintritt eines Kalendertages hängt die Geltendmachung eines Anspruches ab, wenn der Kalendertag im Titel bestimmt ist oder ohne weiteres aus dem Kalender bestimmbar ist.
Rz. 363
Beispiel
Der Tenor des Urteils lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR in monatlichen Raten jeweils zum 1. eines Monats von je 500,00 EUR beginnend mit dem 1.12.2024 zu zahlen. Kommt der Beklagte mit mehr als 2 Monatsraten in Vollzug, wird der gesamte Betrag auf einmal fällig."
Der Schuldner hat überhaupt nicht bezahlt. Im Februar 2025 beauftragt der Mandant deshalb den Rechtsanwalt oder das registrierte Inkassounternehmen mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich. Entsprechend ist in den Vollstreckungsauftrag eine gesonderte Formulierung aufzunehmen.
Rz. 364
Bestimmbar ist etwa eine Frist wie:
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14 Tage nach Zustellung, |
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am jeweils dritten Werktag eines Monats, |
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zwei Wochen nach Pfingsten 2015, |
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einen Monat nach Rechtskraft. |
Rz. 365
Praktische Anwendungsfälle finden sich vor allem bei:
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Urteilen auf zukünftige Leistung nach den §§ 257 bis 259 ZPO; |
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bei Vergleichen mit vereinbarter späterer Fälligkeit; |
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bei der Gewährung von Räumungsfristen nach § 721 ZPO. |
Rz. 366
§ 751 Abs. 1 ZPO findet auch Anwendung, wenn der Anspruch erst innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden kann, wie dies z.B. bei § 720a ZPO der Fall ist (§ 750 Abs. 3 ZPO).
Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen nach § 850d Abs. 1 ZPO sowie bei der Vollstreckung von Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann auch schon vor dem Ablauf des Kalendertages zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche, künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden, § 850d Abs. 3 ZPO. Man spricht in diesem Fall von der so genannten Vorratspfändung.
Rz. 367
Die Fristberechnung richtet sich nach § 222 ZPO. Danach gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des BGB, d.h. die §§ 186 ff. BGB.
Rz. 368
Hinweis
In § 222 Abs. 2 ZPO darf allerdings nicht übersehen werden, wonach die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Rz. 369
Beginnt die Zwangsvollstreckung vor dieser Frist, sind die dadurch anfallenden Kosten nicht notwendig i.S.v. § 788 ZPO und damit vom Gläubiger selbst zu tragen. Für den Bevollmächtigten, der dies nicht beachtet, stellt sich dies als Haftungsfall dar.