Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 339
Die Zustellung im Parteibetrieb kommt, wie bereits dargelegt (siehe Rdn 229), in allen Fällen der Zustellung in Betracht. Sie ist bei den nachfolgenden Titeln zwingend erforderlich:
Rz. 340
Darüber hinaus ist die Zustellung im Parteibetrieb erforderlich bei:
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dem Gläubigernachweis über erbrachte Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO), |
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den qualifizierten Klauseln (§§ 726, 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2, 749 ZPO), |
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Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 829 Abs. 2 ZPO), |
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der Benachrichtigung über die Vorpfändung (§ 845 Abs. 1 S. 1 ZPO). |
Rz. 341
Zuständiges Organ bei der Zustellung im Parteibetrieb ist der Gerichtsvollzieher, § 192 ZPO. Der Nachweis der Zustellung wird durch die vom Gerichtsvollzieher zu erstellende Zustellungsurkunde, § 193 ZPO, geführt und wird durch den Gerichtsvollzieher an die Partei übermittelt, für die er zugestellt hat, § 193 Abs. 3 ZPO.
Rz. 342
Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, erfolgt die Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Das zu übermittelnde Dokument kann ein elektronisches Dokument oder ein Schriftstück sein. Als Schriftstück kann das Dokument auf jedem Weg (eigenhändig, durch Post, Boten oder GV – dazu § 27 GVGA) übermittelt werden. Erforderlich ist Zugang an den Anwalt persönlich oder an dessen hierzu Bevollmächtigten. Ersatzzustellung nach den §§ 178–181 ZPO ist ausgeschlossen. Die Zustellung durch Telefax ist nach § 195 Abs. 1 S. 5 ZPO möglich. Diese Übermittlung soll nach § 175 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 191 ZPO mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und den zustellenden Anwalt als absendende Stelle sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen. Der Inhalt des EB des Zustellungsadressaten ist in § 175 Abs. 3 ZPO geregelt. Das EB sollte zeitnah zurückgesendet werden. Das EB kann gem. § 195 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 175 Abs. 4 ZPO schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden, somit nicht nur auf dem Weg, auf dem das zugestellte Dokument übermittelt wurde. Die Zustellung kann nach § 195 Abs. 1 S. 5 ZPO auch als elektronisches Dokument erfolgen. Sie kann insbesondere per beA, aber auch auf einem anderen sicheren Übermittlungsweg gem § 130a Abs. 4 ZPO erfolgen. Das zu übermittelnde Dokument ist mit der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen Signatur zu versehen. Erfolgt die Zustellung durch elektronisches Dokument, ist ein strukturiertes elektronisches EB zwingend. Dieses wird im beA durch die Markierung des Felds "Zustellung gegen EB" durch den absendenden RA angefordert. Eine Übersendung des EB in anderer Form ist bei Zustellung eines elektronisches Dokuments (auch im Fall technischer Probleme) nicht vorgesehen. Bei nicht formgerechter Zustellung fehlt es daher an einem förmlichen Zustellungsnachweis nach § 195 Abs. 2 ZPO, die Zustellung ist aber wirksam. Der Beweis der Zustellung kann dann durch ein z.B. formlos als elektronisches Dokument oder per Fax übermitteltes EB geführt werden.
Rz. 343
Hinweis
Veranlasst ein Rechtsanwalt per Telefax eine Zustellung verfahrensordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften der §§ 174 Abs. 2 S. 1, 195 Abs. 1 S. 5 ZPO an einen anderen Rechtsanwalt, obliegen diesem die berufsrechtlichen Pflichten aus § 14 BORA, wonach er durch Zurücksendung des mitgereichten Empfangsbekenntnisses oder auch auf andere Weise dem absendenden Rechtsanwalt gegenüber zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist, dass er unter Anführung des zu bezeichnenden Schriftstücks dessen Zustellung als solche annimmt.
Rz. 344
Im Falle der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO ist eine fristgebundene vorherige Zustellung des Titels zwei Wochen vor Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich, § 750 Abs. 3 ZPO. Der Nachweis erfolgt auch hier durch die Zustellungsbescheinigung bzw. -urkunde. Eine fristgebundene vorherige Zustellung ergibt sich aus § 798 ZPO auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse (zwei Wochen) und bei Titeln nach § 794 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4b und Nr. 5 ZPO.