Für die Kontrolle des Prüfprotokolls des beA definiert der BGH die im einzelnen erforderlichen Prüfschritte. Der Anwalt muss danach in der Nachrichtenansicht des beA kontrollieren, dass die Eingangsbestätigung in der Nachrichtenansicht des beA in dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ den Meldetext „request executed“ sowie den Übermittlungsstatus „erfolgreich“ anzeigt (BGH, Beschluss v. 8.3.2022, VI ZB 25/20 sowie BGH, Beschluss v. 24.5.2022, XI ZB 18/21).
Anwalt muss zusätzlich Vollständigkeit der Übermittlung prüfen
Mit dieser Form der Kontrolle hat der Anwalt nach der Entscheidung des BGH seine Prüfpflichten aber noch nicht erfüllt. Darüber hinaus sei es erforderlich, dass der Anwalt gerade auch den Eingang derjenigen elektronischen Dokumente, die er übermitteln wollte - in diesem Fall der Berufungsbegründung - konkret überprüft. Die allgemeine Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung einer Nachricht genüge diesen Anforderungen nicht. Vielmehr müsse der Anwalt kontrollieren, ob die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels beA vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, Beschluss v. 11.5.2021, VIII ZB 19).
Dateiname der Berufungsbegründung fehlte
Im Ergebnis genügt der Anwalt nach Auffassung des BGH seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er im Prüfprotokoll des beA unter dem Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur“ den Unterpunkt „Inhaltsdatencontainer“ prüft. Dort seien - sowohl in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung als auch in der Exportdatei (unter der Überschrift „Anhänge“ mit „Dateiname“) - die Bezeichnung, der Anhangstyp und die Größe des Meldetexts aufgeführt. Bei einer solchen Kontrolle hätte dem Anwalt in dem konkret vom BGH entschiedenen Fall auffallen müssen, dass der Dateiname der versandten Berufungsbegründung „Scan_0178.pdf“ nicht aufgeführt war und damit das Fehlen der gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erforderlichen Eingangsbestätigung für dieses Dokument.
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte auf Anwaltsverschulden
Im konkreten Fall hätte der Anwalt nach Auffassung des BGH nach einer entsprechenden Kontrolle noch am Tag des Fristablaufs den Versuch unternehmen können, die fehlerhafte Übermittlung zu heilen. Im Ergebnis war die versäumte Frist Folge einer fehlerhaften Übermittlungskontrolle. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte die Vorinstanz daher nach der Entscheidung des BGH zu Recht zurückgewiesen
(BGH, Beschluss v. 209.2022, XI ZB 14/22).
Pflicht zur sorgfältigen Mitarbeiterschulung
Die Pflicht zu einer sorgfältigen Übermittlungs- und Eingangskontrolle trifft nicht nur den Anwalt selbst, sondern auch seine Mitarbeiter. Daher sind Anwälte verpflichtet, ihr Personal über die inhaltliche Tragweite und den Umfang der Kontrollpflichten bis in die Einzelheiten durch eine intensive Schulung zu unterweisen. Eine vorschriftsmäßige Anweisung des Personals muss laut BGH u. a. enthalten:
- Eine Belehrung über den Unterschied zwischen einem Übermittlungsprotokoll und einer Eingangsbestätigung, um eine Verwechslung dieser Dokumente auszuschließen.
- Eine klare Information darüber, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und
- welchen Inhalt sie haben muss.
Insgesamt erfordert dies eine ins Detail gehende Schulung der mit dem Versand über das beA betrauten Mitarbeiter (BGH, Beschluss v. 10.1.2023, VIII ZB 41/22).
Rechtsprechungsgrundsätze zur Telefaxkontrolle anwendbar
Speziell im Hinblick auf die Versendung von Schriftsätzen durch Mitarbeiter stellte der BGH klar, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs den Grundsätzen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (BGH, Beschluss v. 30.11.2022, IV ZB 17/22). Wie bei einer Übersendung per Telefax sei auch bei einer Übersendung von Schriftsätzen per beA die Kontrolle der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO unerlässlich (BGH, Beschluss v. 24.5.2022, XI ZB 18/21).