Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 40
Kraft Gesetzes erstreckt sich die für das Erkenntnisverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das Zwangsvollstreckungsverfahren, § 81 ZPO. Die Bevollmächtigung ergibt sich für das Vollstreckungsorgan daher aus dem Rubrum des Vollstreckungstitels. Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist daher in diesem Fall nicht zwingend notwendig.
Rz. 41
Hinweis
Dies gilt allerdings nicht für die aus dem Vollstreckungsbescheid ersichtliche Vollmacht, da im gerichtlichen Mahnverfahren nach § 700 ZPO kein Vollmachtsnachweis geführt werden muss.
Rz. 42
Etwas anderes gilt auch, wenn mit der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ein anderer Rechtsanwalt beauftragt wird. Die Voraussetzungen des Vorliegens der Vertretungsbefugnis sind von Amts wegen zu prüfen (§§ 56, 88 Abs. 2 ZPO), was sich in der Vergangenheit insbesondere in Masseverfahren für registrierte Inkassounternehmen als problematisch darstellt. Mit dem durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten § 753a ZPO ist der Zustand allerdings deutlich verbessert worden. Danach müssen Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich versichern. Den Nachweis einer Vollmacht bedarf es nicht. Mit Blick auf die weitgehend digitalisierten Arbeitsabläufe ist Zweck der Neuregelung vor allem, den Inkassodienstleistern Erleichterungen zu schaffen. Sie erlangt aber auch für Rechtsanwälte insoweit Bedeutung, als künftig die Vollmacht im Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss. Nicht erfasst sind Personen, die für ihren Arbeitgeber oder Familienangehörige auftreten. Die Regelung gilt dabei nur bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, unabhängig davon, welches bewegliche Vermögen betroffen ist, und folglich auch unabhängig davon, welches Vollstreckungsorgan zuständig ist. Die Regelung gilt für die Durchführung des gesamten Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners von der Einleitung bis zur Entgegennahme des Erlöses. § 753a ZPO betrifft nicht nur die Verfahrens-, sondern auch die Geldempfangsvollmacht. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich – und wegen der Bedeutung für die Freiheitsrechte des Schuldners – ausgenommen ist nach § 753a S. 2 ZPO der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Diese Ausnahme gilt allerdings bei einer Vertretung durch Rechtsanwälte nicht. Vielmehr bleibt es insoweit bei der Regelung in § 88 Abs. 2 ZPO, nach der die Vorlage einer Originalvollmacht nicht erforderlich ist.