Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 305
Wenn die Vollstreckung überhaupt bereits vor dem Tod des Schuldners begonnen hat, darf sie ohne Rücksicht auf die Annahme der Erbschaft ohne Klauselumschreibung in den Nachlass fortgesetzt werden, § 779 Abs. 1 ZPO. Ob aktuell eine Vollstreckungsmaßnahme anhängig war, bleibt unerheblich.
Rz. 306
Vor Annahme der Erbschaft darf der Nachlassgläubiger lediglich in den Nachlass vollstrecken, § 778 Abs. 1 ZPO. Dies setzt die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1961, 1960 Abs. 3 und 1958 BGB voraus, weil nur so die erforderliche Titelumschreibung nach § 727 ZPO gegen den durch den Nachlasspfleger vertretenen Erben möglich ist. Für diesen Fall ist daher eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO gegen den Nachlasspfleger erforderlich.
Rz. 307
Nach der Annahme der Erbschaft kann mit Hilfe der Titelumschreibung in das gesamte Vermögen des Erben vollstreckt werden. Hat dieser die Einreden nach §§ 2014, 2015 BGB geltend gemacht, kann er nach den Vorschriften §§ 782, 785, 767 ZPO – im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 785 ZPO) – erwirken, dass lediglich eine Sicherungsvollstreckung nach den Arrestvorschriften (§§ 930 ff. ZPO) durchgeführt wird. Die Vorschrift des § 782 ZPO gilt auch für den Testamentsvollstrecker (§§ 2212 f. BGB).
Rz. 308
§ 748 ZPO regelt den Fall, dass ein Urteil bzw. Vollstreckungstitel nach §§ 794, 795 ZPO gegen den Testamentsvollstrecker vorliegt. Zur Zwangsvollstreckung in den von ihm verwalteten Nachlass genügt dann ein gegen ihn ergangener Titel. Es muss sich jedoch um eine Forderung gegen den Nachlass handeln. Der Anwendungsbereich ist daher auf solche Fälle beschränkt, in denen bereits im gerichtlichen Verfahren oder bei der Titelerwirkung bekannt ist, dass aufgrund des Todes des Erblassers und der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dieser passiv prozessführungsbefugt ist (siehe auch § 327 Abs. 2 ZPO und § 2213 BGB) und dieser dementsprechend bereits Partei des Hauptsacheverfahrens war. Nicht dazu gehören bspw. Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker aus § 2219 BGB.
Rz. 309
Wenn die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt ist, ist ein Titel gegen die/den Erben erforderlich und ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker, was sich aus dem Wortlaut des § 748 Abs. 2 ZPO ergibt.
Rz. 310
Falls es um die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen durch Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass geht, ist ein Titel gegen den Erben (§ 2213 BGB) und ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich, § 748 Abs. 3 ZPO, selbst wenn der Erbe den Pflichtanteil anerkannt hat.
Rz. 311
§ 749 ZPO regelt den Fall, dass der Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. In diesem Fall kann der Gläubiger gemäß § 749 i.V.m. § 727 ZPO einen gegen den Erblasser ergangenen Titel, daher sowohl Urteile als auch gemäß §§ 794, 795 ZPO andere Titel, gegen den Testamentsvollstrecker umschreiben lassen. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker einen zugunsten des Erblassers ergangenen Titel auf sich in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker umschreiben lassen.
Rz. 312
Voraussetzung für die Umschreibung gegen den Testamentsvollstrecker ist ein für oder gegen den Erblasser ergangener Titel. Rechtskraft ist nicht erforderlich. Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12, 13 RPflG) bei dem Prozessgericht der ersten Instanz, bzw. solange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, der Rechtspfleger dort. Im Falle einer notariellen Urkunde ist der Notar zuständig (§ 797 Abs. 2 ZPO), sofern sich die Urkunde in seiner Verwahrung befindet. Weiterhin muss die Testamentsvollstreckung angeordnet sein. Darüber gibt das Nachlassgericht, i.d.R. das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, Auskunft. Ein Auskunfts-, Akteneinsichts- und Abschriftenerteilungsrecht ergibt sich aus §§ 13, 357 FamFG. Dem Testamentsvollstrecker muss zumindest die Verwaltung über einzelne Nachlassgegenstände zustehen (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB). Weiterhin muss der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen haben.
Rz. 313
Der Tod des Erblassers, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, der Umfang der Befugnis des Testamentsvollstreckers und die Amtsannahme (Testamentsvollstreckerzeugnis, § 2238 BGB) sind durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Gemäß § 749 S. 1 ZPO kommen die Vorschriften der §§ 727, 730–732 ZPO zur Anwendung. Falls der Erblasser Gläubiger war, erfolgt die Umschreibung auf den Testamentsvollstrecker für den Nachlass des (Name des Erblassers). Die Umschreibung des Titels nach § 749 ZPO gegen den Testamentsvollstrecker, der Erblasser war Schuldner, gestattet lediglich die Vollstreckung in den Nachlass.
Rz. 314
Als Rechtsmittel bei Nichterteilung der Klausel steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zur Verfügung, siehe auch § 11 Abs. 1 RPflG. Der Schuldner kann Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO einlegen (siehe § 14). Im Falle der Entscheidung dur...