Rz. 79

Während man bei einem Unternehmer durch Ansatz eines angemessenen Stundensatzes möglicherweise noch zu einer adäquaten Lösung gelangen kann, stößt dies bei der Vertretung eines Verbrauchers schnell an seine Grenzen. Besonders prägnant sind hier vor allem die Situationen, in denen der Anwalt mehrere Stunden in die Beratung investiert oder es sich um hohe Gegenstandswerte mit erheblichem Haftungsrisiko handelt. Denn § 34 RVG sieht eine Deckelung der Vergütung für die Beratung auf 250 EUR vor, für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 EUR. Diese Deckelung gilt nicht bei der Vertretung eines Unternehmers und selbstverständlich auch nicht für eine vereinbarte Vergütung.

Wer Verbraucher ist, richtet sich dabei nach § 13 BGB. Die Erstberatung ist nach der Definition des BGH eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehöre nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.[51] Der Höchstbetrag von 250 EUR greift unabhängig von der Anzahl und dem Umfang der Beratungsgespräche, da in der gleichen Angelegenheit auch mehrere Beratungen mit ggf. mehreren Gesprächsterminen nur eine Beratungsgebühr auslösen.[52] Auch hier zeigt sich wieder die grundlegende Bedeutung der Angelegenheitsbegrifflichkeit. Denn handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, kann der Anwalt die Gebühr für die Beratung mehrfach verlangen. Da auch hier die Abgrenzung äußerst schwierig ist, sollte eine Vereinbarung getroffen werden.

 

Rz. 80

Einige Anwälte rechnen ohne entsprechende Vereinbarung für die Erstberatung grundsätzlich 190 EUR ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich nicht um Festbeträge, sondern um eine Kappungsgrenze handelt und die Gebühr im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen ist.

[51] BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05.

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