Rz. 140

Mit Ausnahme der Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten sind bei den wertabhängigen Verfahrensgebühren feste Gebührensätze bestimmt. Die Gebühr ist daher unabhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache; insbesondere ist auch die Dauer des Verfahrens ohne Relevanz. Es spielt demnach keine Rolle, ob sich das Verfahren bereits nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erledigt oder bis zum Abschluss 2 Jahre mit vielfachen umfangreichen Schriftwechsel vergehen. Die Möglichkeit einer Erhöhung deswegen besteht nicht. Je nach Art und Instanz des Verfahrens ist der Gebührensatz unterschiedlich. Es ist daher im Vergütungsverzeichnis genau zu prüfen, welcher Tatbestand einschlägig ist.

Zu beachten ist auch eine wesentliche Änderung, die das 2. KostRMoG 2013 mit sich gebracht hat. Während Beschwerden

gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes

bei Aufträgen bis zum 31.7.2013 lediglich eine geringe Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslösten, gehören diese nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG inzwischen in den Anwendungsbereich der Nrn. 3200 ff. VV RVG und lassen daher wesentlich höhere Gebühren entstehen.

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