Rz. 115

Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Gebühren bereitet immer wieder Probleme. Nicht jede Tätigkeit, die auf den ersten Blick eine Geschäftsgebühr vermuten lässt, löst eine solche auch aus. Und manchmal kommt eine Geschäftsgebühr in Betracht, wo man es vielleicht nicht vermutet.

Die Geschäftsgebühr findet sich in Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses "Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren". In diesem Bereich entsteht sie für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

Die Geschäftsgebühr ist damit eine Pauschgebühr – nicht jede Tätigkeit löst daher gesonderte Gebühren aus. Mit ihr sind vielmehr alle Tätigkeiten vom Beginn bis zum Ende des Mandats abgegolten: von der Entgegennahme der ersten Information, Beratungen mit dem Mandanten, Beschaffung von Informationen, bis hin zu Besprechungen und Schriftverkehr mit der Gegenseite usw.

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