Rz. 60

Auch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist Dritter i.S.d. Vorschrift. Ist diese aufgrund der Versicherungsbedingungen oder aber aus anderen Gründen nur für eine der Gebühren einstandspflichtig, hat sie diese in voller Höhe zu tragen und kann sich nicht auf die Anrechnung berufen. Gleiches gilt, wenn der Mandant zwar zur Zahlung der dem Gegner entstandenen Geschäftsgebühr verurteilt wurde und sich daher im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Anrechnung berufen kann, die Rechtsschutzversicherung aber nur die Verfahrenskosten trägt. Auch in diesem Fall muss sie die Verfahrensgebühr in ungeminderter Höhe für den Mandanten übernehmen. Trotz nur teilweisen Versicherungsschutzes kann so der Eigenanteil des Mandanten verringert werden.

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